Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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K.  13.

Wird  einem  Notar  eine  bereits  fertige  Urkunde  nur  zur  Beglaubigung  entweder
  der  Unterschrift  der  Parteien,  oder  der  Anerkennung  der  Unterschrift  durch
dieselben  vorgelegt,  so  ist  er  weder  verpflichtet  noch  berechtigt,  von  deren  Inhalte
Kenntniß  zu  nehmen.

K.  14.

Der  Notar  ist  verpflichtet,  sich  von  der  Identität  der  vor  ihm  handelnden
Personen  zu  überzeugen.  Sind  dieselben  ihm  selbst  nicht  bekannt,  so  müssen  sie
durch  zwei  Zeugen  rekognoszirt  werden.

Fr-  ein  zweiter  Notar  zugezogen,  so  genügt  es,  wenn  diesem  die  handelnden
Personen  bekannt  sind.

Bei  Errichtung  letztwilliger  Verfügungen  und  bei  Lebensbescheinigungen
(vergl.  jedoch  §.  48)  ist  die  Zuziehung  von  Rekognitionszeugen  jedesmal  erforderlich,
  wenn  die  betreffende  Person  nicht  außer  dem  Notar  noch  einem  der  Zeugen
oder  dem  zugezogenen  zweiten  Notar  persönlich  bekannt  ist.

KC.  15.

Ehe  der  Notar  zur  Aufnahme  der  Verhandlungen  schreitet,  hat  er  sich,  soweit
  thunlich,  von  der  Dispositionsfähigkeit  der  erschienenen  Personen  zu  überzeugen.


Ergiebt  sich  in  dieser  Beziehung  ein  Mangel,  die  Parteien  aber  bestehen
auf  der  Vornahme  der  Verhandlung,  so  ist  dieser  Mangel  ausdrücklich  in  dem
Protokolle  zu  benennen.

S.  16.

Der  Notar  ist  ferner  verpflichtet,  nicht  nur  durch  angemessenes  Befragen
sich  zu  vergewissern,  daß  er  selbst  den  Willen  der  Parteien  rcchtig  erfaßt  habe,
sondern  auch,  sobald  er  irgend  Zweifel  hegt,  ob  die  Parteien  die  Bedeutung  des
vorzunehmenden  Akts  völlig  erfaßt  haben,  diesen  die  nöthige  Belehrung  darüber
zu  ertheilen.

K.  17.

Jeder  Notar  ist  verpflichtet,  ein  Register  zu  führen,  in  welches  die  sämmtlichen
  von  ihm  aufzunehmenden  Akte  in  ununterbrochener  Reihenfolge  unter
fortlaufender  Rummer  kurz  verzeichnet  werden.

Dies  Register  muß  mit  fortlaufender  Seitenzahl  versehen  und  von  der
Staatsanwaltschaft  oder  in  deren  Auftrage  von  dem  Amtsrichter  des  Wohnorts
des  Notars  paraphirt  sein.

Die  Form  desselben  soll  vom  Justizminister  vorgeschrieben  werden.

In  dem  Register  darf  nichts  radirt  oder  zischengeschrieben  werden.

(Jr.  8707.)