Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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b) die Kosten, welche zur Senkung des Wasserspiegels des Sees von Reg- 
dosz und zur Grabenregulirung vom Regdosz See aufwärts bei Station 
161. aufgewendet werden müsen fallen den Besitzern der Grundstücke 
e Last, welche im Kataster unter den laufenden Nr. 214. bis 221. 
23. bis 226. und in den Nachträgen unter Nr. 229. bis 245. aufgeführt 
sind, mit der Maaßgabe, daß die sub Nr. 214. 215. und 216. ausge hrten, 
den vollen unter sich gleichen Beitrag pro Morgen, die sub Nr. 217. 
und 218. verzeichneten die Hälfte, und die übrigen den vierten Theil des 
vollen Beitrags für den Morgen zu bezahlen haben; 
JP) die Kosten der Senkung des Stempuchowoer Sees und der Hrabemeezu 
lirung oberhalb desselben tragen die sub Nr. 219. bis 221. 223. bis 
226. des Katasters und 229. bis 245. des Nachtrags ve gichreten Grund- 
stücke nach der Fläche mit den zu c. und k. gedachten Modifikationen; 
d) die allgemeinen Kosten der Aufsicht und Verwaltung haben alle Bethei- 
ligten gemeinschaftlich nach der Fläche aufzubringen; 
Je) die in der Rubrik „trocken gelegte Seeränder“ verzeichneten Grundstücke 
haben nur die Hälfte der Beiträge der übrigen zu leisten; « 
f)dieindenRubriken»WegeundTriften«und«Gräbenuanümpel« 
aufgeführten bleiben ganz von Beiträgen frei; 
g) wegen der Kosten der speziellen Entwässerung und der Bewässerung sind 
die Bestimmungen der 88. 5. und 6. zu berücksichtigen. 
K. 4. 
Beschwerden gegen das Kataster und das im vorstehenden Paragraphen nor- 
mirte Beitragsverhältniß können sowohl vom Vorstande der Genossenschaft, als 
von den Mitgliedern binnen drei Monaten nach der ersten Ausschreibung von 
Beiträgen und hinsichtlich der „trocken gelegten Seeränder“ binnen drei Monaten 
nach ausgeführter Entwässerung bei dem Landrathsamte zu Wongrowitz ange- 
bracht werden. 
Die Untersuchung dieser Beschwerden erfolgt unter Zuziehung der Beschwerde- 
führer und eines Deputirten des Vorstandes im Verwaltungswege und steht die 
Entscheidung und definitive Fesstellung des Katasters zunächst der Regierung zu 
Bromberg und auf den binnen sechs Wochen nach deren Bekanntmachung anzu- 
meldenden Rekurs dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
Wird eine Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten der Untersuchun 
den Beschwerdeführer. J st chung 
g. s. 
Der nächste Zweck der Genosenschaft ist die Entwässerung der betheiligten 
Grundstücke, welche nach dem von dem Vauinspeklor Schulemann im Mai und 
Juni v. J. aufgestellten Meliorationsplan und Anschlag mit der Maaßgabe aus- 
ge-
	        
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