Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  457  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  30.

 

(Nr.  6606.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  des  Staates  für  das
Anlagekapital  einer  Eisenbahn  von  Cöslin  nach  Danzig.  Vom  13.  März
1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc§

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  J.

Der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  wird  Behufs  Abemahme  des
Baues  und  des  Betriebes  einer  Elene  von  Cöslin  nach  Danzig  die  Garantie
des  Staates  für  einen  jährlichen  Reinertrag  von  drei  und  einem  halben  Prozent
  des  in  diesem  Unternehmen  anzulegenden  Kapitals  bis  zur  Höhe  von  *l
Millionen  Thaler,  nach  näherer  Maaßgabe  des  beigedruckten,  unterm  21.  November
  1866.  mit  dem  Direktorium  der  Gesellschaht  abgeschlossenen  Vertrages
hiermit  bewilligt.

.  2.

Eine  Abänderung  oder  Auflosu  des  vom  Staate  mit  der  Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Garantievertrages,  namentlich  eine  Veräußerung
  der  aus  demselben  dem  Staate  zustehenden  Ansprüche  auf  Eimahmen  oder
eines  Theiles  derselben,  oder  ein  Verzicht  des  Staates  auf  solche  bedarf  zur
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

S.  3.
Unser  Finanzminister  und  Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  In  Sael.  -
egeben  Berlin,  den  13.  März  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Biemard,  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

 

Jahrgang  1867.  (Nr.  6606.)  61  Ver-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  17.  April  1807.