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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 30.
(Nr. 6606.) Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Zinsgarantie des Staates für das
Anlagekapital einer Eisenbahn von Cöslin nach Danzig. Vom 13. März
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc§
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. J.
Der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft wird Behufs Abemahme des
Baues und des Betriebes einer Elene von Cöslin nach Danzig die Garantie
des Staates für einen jährlichen Reinertrag von drei und einem halben Prozent
des in diesem Unternehmen anzulegenden Kapitals bis zur Höhe von *l
Millionen Thaler, nach näherer Maaßgabe des beigedruckten, unterm 21. November
1866. mit dem Direktorium der Gesellschaht abgeschlossenen Vertrages
hiermit bewilligt.
. 2.
Eine Abänderung oder Auflosu des vom Staate mit der Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Garantievertrages, namentlich eine Veräußerung
der aus demselben dem Staate zustehenden Ansprüche auf Eimahmen oder
eines Theiles derselben, oder ein Verzicht des Staates auf solche bedarf zur
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
S. 3.
Unser Finanzminister und Unser Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen In Sael. -
egeben Berlin, den 13. März 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Biemard, Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1867. (Nr. 6606.) 61 Ver-Ausgegeben
zu Berlin den 17. April 1807.