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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 31. —
(Nr. 6607.) Gesetz, betreffend die Abgabe von allen nicht im Besitze des Staates oder in-
ländischer Eisenbahn Aktiengesellschaften befindlichen Eisenbahnen. Vom
16. März 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rrR
verordnen für alle Landestheile, in welchen das Gesetz, die von den Eisenbahnen
zu entrichtende Abgabe betreffend, vom 30. Mai 1853. (Gesetz= Samml. S. 449. ff.)
Gecm hat, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Von dem Reinertrage aller für den öffentlichen Verkehr benutzten Eisen-
bahnen, welche sich nicht im Besitze des Staates oder inländischer Eisenbahn-
Aktiengesellschaften befinden, haben die Besitzer der Bahnen, insoweit nicht
Staatsverträge ein Anderes bestimmen, eine Abgabe zu entrichten, welche nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben wird, und zwar zuerst im Jahre 1868.
von dem Reinertrage des Betriebsjahres 1867.
eol.i
Die Abgabe ist für jede Eisenbahn nach dem in jedem einzelnen Kalender-
jahre aufkommenden Reinertrage (I§. 3. bis 6.) zu berechnen und stuft sich nach
2 desselben dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließlich vier
rozent des Aulagekapitals G. 6.) dieses Ertrages, bei einem höheren Rein-
ertrage aber außerdem und zwar
von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent einschließlich # dieser
Ertragsquote,
von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent einschließlich # dieser
Ertragsquote-, «
vondemMehrertrageübersechsProszsdieserErtcagsquote
zu entrichten sind.
Jahtgang 1867. Mr. 6607.) 62 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 24. April 1867.