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g. 3.
Als steuerpflichtiger Reinertrag ist diejenige Summe anzusehen, um welche
die Betriebs-Roheinnahme die in dem betreffenden Kalenderjahre zur Verwendung
gekommenen Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten übersteigt.
Bei Einrichtung eines Reserve- oder Eneuerungefonde für die Bahn
unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde des Staates werden die Rücklagen in
denselben als Unterhaltungs- und Betriebskosten gerechnet, dagegen die aus dem
Reservefonds zu bestreitenden Ausgaben außer Ansatz gelassen.
§S. 4.
Zur Betwiebs-Roheeinnahme sind auch die tarifmäßigen Frachtbeträge von
allen für Rechnung der Bahnbesitzer und Betriebsunternehmer selbst stattfindenden
Beförderungen — mit Ausschluß der Beförderungen für die Zwecke der Bahnverwaltung
— zu rechnen.
Ausnahmen hiervon können bei den nicht von Anfang für den öffentlichen
Verkehr bestimmten Bahnen nachgelassen werden.
S. 5.
Die Besitzer der Bahn sind verpflichtet, Uüber Einnahme und Ausgabe sowohl
des ganzen Unternehmens, als jeder einzelnen Station, arm und
unter Beobachtung der ihnen bekannt gemachten Anforderungen Buch zu führen,
und haben sich örtlichen Revisionen der Buchführung zu unterwerfen.
Die Betriebs-Roheinnahme und die zur Verwendung gekommenen Verwaltungs-.,
Unterhaltungs- und Betriebskosten sind von den Besitzern der Bahn
für jedes Kalenderjahr spctestens bis zum folgenden 1. Mai zu deklariren. Der
Deklaration müssen die zur Prüfung derselben erforderlichen Rechnungen und
Beläge, Abschlüsse und Nachweisungen beigefügt werden.
Für jedes Kalenderjahr, für welches die vorstehend bezeichneten Verpflichtungen
nicht erfüllt werden, kann der bei der Berechnung der Abgabe zum
runde zu legende Betrag der Betriebs-Roheinnahme beziehungsweise der Verwaltungs.,
Unterhaltungs- und Betriebskosten von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde
nach pflichtmäßigem Ermessen festgesetzt werden.
S. 6.
Als Anlagekapital (§. 2.) ist derjenige Betrag anzusehen, welcher auf die
Herstellung der g und deren Ausrüstung mit Einschluß der Betriebsmittel
nützlich verwendet ist. Von den einzelnen V.we während des Baues
kommen die Zinsen bis zum Tage der Betwieberoffnung mit fünf Prozent insowet
in Ansatz, als nicht eine ungerechtfertigte Verzögerung der Vollendung
es Baues, beziehungsweise der Betriebseröffnung stattgefunden hat.
S. 7.
Die Höhe des Anlagekapitals ist von den Besitzern der Bahn bis 4
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