Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g.  3.

Als  steuerpflichtiger  Reinertrag  ist  diejenige  Summe  anzusehen,  um  welche
die  Betriebs-Roheinnahme  die  in  dem  betreffenden  Kalenderjahre  zur  Verwendung
gekommenen  Verwaltungs-,  Unterhaltungs-  und  Betriebskosten  übersteigt.

Bei  Einrichtung  eines  Reserve-  oder  Eneuerungefonde  für  die  Bahn
unter  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  des  Staates  werden  die  Rücklagen  in
denselben  als  Unterhaltungs-  und  Betriebskosten  gerechnet,  dagegen  die  aus  dem
Reservefonds  zu  bestreitenden  Ausgaben  außer  Ansatz  gelassen.

§S.  4.

Zur  Betwiebs-Roheeinnahme  sind  auch  die  tarifmäßigen  Frachtbeträge  von
allen  für  Rechnung  der  Bahnbesitzer  und  Betriebsunternehmer  selbst  stattfindenden
Beförderungen  —  mit  Ausschluß  der  Beförderungen  für  die  Zwecke  der  Bahnverwaltung
  —  zu  rechnen.

Ausnahmen  hiervon  können  bei  den  nicht  von  Anfang  für  den  öffentlichen
Verkehr  bestimmten  Bahnen  nachgelassen  werden.

S.  5.

Die  Besitzer  der  Bahn  sind  verpflichtet,  Uüber  Einnahme  und  Ausgabe  sowohl
  des  ganzen  Unternehmens,  als  jeder  einzelnen  Station,  arm  und
unter  Beobachtung  der  ihnen  bekannt  gemachten  Anforderungen  Buch  zu  führen,
und  haben  sich  örtlichen  Revisionen  der  Buchführung  zu  unterwerfen.

Die  Betriebs-Roheinnahme  und  die  zur  Verwendung  gekommenen  Verwaltungs-.,
  Unterhaltungs-  und  Betriebskosten  sind  von  den  Besitzern  der  Bahn
für  jedes  Kalenderjahr  spctestens  bis  zum  folgenden  1.  Mai  zu  deklariren.  Der
Deklaration  müssen  die  zur  Prüfung  derselben  erforderlichen  Rechnungen  und
Beläge,  Abschlüsse  und  Nachweisungen  beigefügt  werden.

Für  jedes  Kalenderjahr,  für  welches  die  vorstehend  bezeichneten  Verpflichtungen
  nicht  erfüllt  werden,  kann  der  bei  der  Berechnung  der  Abgabe  zum

runde  zu  legende  Betrag  der  Betriebs-Roheinnahme  beziehungsweise  der  Verwaltungs.,
  Unterhaltungs-  und  Betriebskosten  von  der  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde
nach  pflichtmäßigem  Ermessen  festgesetzt  werden.

S.  6.

Als  Anlagekapital  (§.  2.)  ist  derjenige  Betrag  anzusehen,  welcher  auf  die
Herstellung  der  g  und  deren  Ausrüstung  mit  Einschluß  der  Betriebsmittel
nützlich  verwendet  ist.  Von  den  einzelnen  V.we  während  des  Baues
kommen  die  Zinsen  bis  zum  Tage  der  Betwieberoffnung  mit  fünf  Prozent  insowet
  in  Ansatz,  als  nicht  eine  ungerechtfertigte  Verzögerung  der  Vollendung
es  Baues,  beziehungsweise  der  Betriebseröffnung  stattgefunden  hat.

S.  7.

Die  Höhe  des  Anlagekapitals  ist  von  den  Besitzern  der  Bahn  bis  4
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