Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Betrieb eröffnet wird, nachzuweisen 
g hind von der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde nach Maaßgabe des F. 6. endgültig 
estgestellt. 
Kommen die Bester der Bahn der desfallsigen Aufforderung nicht nach, 
so schreitet die gedachte Behörde zur Hestsellung des Anlagekapitals nach pflicht- 
mäßigem M*' Die spätere Nachweisung des Anlagekapitals bleibt den Be- 
sitzern unbenommen, ist jedoch nur für die Folgezeit wichsan 
Dieselben Vorschriften kommen hinschlich er Berechnung und Feststellung 
einer Shohung des ursprünglichen Anlagekapitals zur Anwendung. 
Aufwendungen für die Erneuerung von Bahntheilen und Petriebemitteln 
werden dem Anlagekapital nur insoweit zugerechnet, als dieselben, durch unge- 
wöhnliche Ereignif verursacht, weder aus den laufenden Einnahmen, noch aus 
dem Reserve= und Erneuerungsfonds zu bestreiten sind. 
Die Frist, innerhalb welcher die Besitzer der Bahn in diesem Pele den 
ihnen obliegenden Nachweis beizubringen haben, wird von der Eisenbahn-Aufsichts- 
behörde bestammn. 
S. 8. 
Mehrere Eisenbahnen eines und desselben Besitzers, welche in zusammen- 
hängendem Betriebe stehen, werden in Bezug auf die Berechnung der Abgabe 
(. 2.) als ein Ganzes behandelt. 
K. 9. 
Als Betriebs-Roheinnahme solcher inländischen Bahnstreckn, welche mit 
ausländischen Bahnunternehmungen zu gemeinschaftlichem Betriebe verbunden 
sind, kann der nach Verhältniß der Meilenzahl berechnete Antheil an der Betriebs- 
Roheinnahme des Gesammtunternehmens oder eines gewissen Theiles desselben 
angenommen werden. Befindet sich die Bahn im Besitze einer ausländischen 
Eißnbahn-Aktien eselschaft, so kann bei Ertheilung der Konzession oder durch 
Uebereinkommen gentgest t werden, daß ein bestimmter Theil des Aktienkapitals 
als Anlagekapital (§. 6.) und der hierauf jährlich zur Vertheilung kommende Er- 
trag als steuerpflichtiger Reinertrag (I. 3.) angesehen und bei Berechnung der 
Abgabe zum Grunde gelegt werde. 
S. 10. 
Der Betrag der zu entrichtenden Abgabe wird nach Ablauf jeden Jahres 
durch die von dem Finanzminister hiermit beauftragte Behäörde festgesetzt und ist 
sodann innerhalb sechs *** nach Behändigung der Zahlungsaufforderung an 
ie in letzterer benannte Kasse abzuführen. 
Derjenigen Behörde, welche den Betrag der Abgabe festzusetzen hat, liegt 
auch deren exekutivische Einziehung ob, wenn eine solche nöthig werden sollte. 
G. 11. 
Die Erhebung der Abgabe von denjenigen Eisenbahnen) bei denen der 
Staat sich durch Uebernahme einer Zinsgarantie betheiligt hat, unterbleibt für 
(Fr. 6607—6608.) 62“ ie
	        
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