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(Nr. 6618.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Februar 1867., betreffend die Einrichtung und Zuständigkeit
des Stadtamtes in Frankfurt a. M.
A# Ihren Bericht vom 1. Februar d. J. bestimme Ich über die Einrichtung
und Zuständigkeit des Stadtamtes in Frankfurt a. M., unter Aufhebung der Vorschriften
in Pestion 1. des dortigen Gesetzes vom 22. Oktober 1850. und in
F. 20. erster Satz des Gesetzes über
ber 1856:
I. Das Stadtamt zerfällt in drei Abtheilungen, wovon jede mit einem
Richter besetzt wird.
II. Hinsichtlich aller zur Zuständigkeit des Stadtamtes gehörigen Rechtssachen
wird die Stadt mit Sachsenhausen und den Gemarkungen in drei Beirke
eingetheilt. Ein Wechsel dieser Bezirke unter den drei Abtheilungen
es Stadtamtes findet nicht statt.
Sie, der Justizminister, werden ermächtigt, die zur Ausführung dieser Verordnung,
insbesondere gur Bildung der Bezirke und zur Festsetzung der Kompeten
einzelnen Abtheilungen des Stadtamtes erforderlichen Bestimmungen
zu erlassen.
Berlin, den 4. Februar 1867.
ie Gerichtsverfassung daselbst vom 16. Septem-Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
An den Justizminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).