Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  616  —

(Nr.  6618.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Februar  1867.,  betreffend  die  Einrichtung  und  Zuständigkeit
  des  Stadtamtes  in  Frankfurt  a.  M.

A#  Ihren  Bericht  vom  1.  Februar  d.  J.  bestimme  Ich  über  die  Einrichtung
und  Zuständigkeit  des  Stadtamtes  in  Frankfurt  a.  M.,  unter  Aufhebung  der  Vorschriften
  in  Pestion  1.  des  dortigen  Gesetzes  vom  22.  Oktober  1850.  und  in
F.  20.  erster  Satz  des  Gesetzes  über
ber  1856:
I.  Das  Stadtamt  zerfällt  in  drei  Abtheilungen,  wovon  jede  mit  einem
Richter  besetzt  wird.

II.  Hinsichtlich  aller  zur  Zuständigkeit  des  Stadtamtes  gehörigen  Rechtssachen
wird  die  Stadt  mit  Sachsenhausen  und  den  Gemarkungen  in  drei  Beirke
  eingetheilt.  Ein  Wechsel  dieser  Bezirke  unter  den  drei  Abtheilungen
es  Stadtamtes  findet  nicht  statt.

Sie,  der  Justizminister,  werden  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung,
  insbesondere  gur  Bildung  der  Bezirke  und  zur  Festsetzung  der  Kompeten
  einzelnen  Abtheilungen  des  Stadtamtes  erforderlichen  Bestimmungen
zu  erlassen.

Berlin,  den  4.  Februar  1867.

ie  Gerichtsverfassung  daselbst  vom  16.  Septem-Wilhelm.


Gr.  zur  Lippe.
An  den  Justizminister.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).