Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S.  16.

Die  den  Bewohnern,  insbesondere  den  Bergarbeitern  von  und  mit  dem
Steiger  abwärts,  in  dem  zum  vormaligen  Königreiche  Hannover  ausschließlich
ehörigen  Theile  des  Harzes  und  der  Lem  Staate  gehörigen  Hüttenwerke  bei
lbingerode  nach  den  Hannoverschen  Gesetzen  zustehenden  Befreiungen  von  der
Häuser=  beziehungsweise  Personen=  und  Gewerbesteuer  bleiben  noch  bis  zum
1.  Januar  1868.  in  Kraft  und  sind  die  gedachten  Klassen  von  Einwohnern  bis
dahin  auch  von  der  Entrichtung  der  veranlagten  Gebäude-,  Klassen=  und  Gewerbesteuer
  frei  zu  lassen.

Von  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  ab  unterliegen  die  Ersteren  jedoch  der
Steuerpflicht  ebenso,  wie  die  übrigen  Einwohner  gen  ehemaligen  Königreichs
Hannover.

F.  17.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt
und  hat  die  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen  Anweisungen  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  April  1867.

(.  s.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzen  plitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6622.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Preußischen  Gesetzgebung  in  Betreff
der  direkten  Steuern  in  dem  Gebiete  des  vormaligen  Kurfürstenthums
Hessen.  Vom  28.  April  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  für  das  mit  Unserer  Monarchie  vereinigte  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums
  Hessen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

S.  1.
Vom  1.  Juli  1867.  werden  folgende  zur  Zeit  bestehende  direkte  Staatssteuern
  aufgehoben:
1)  die  Grundsteuer  von  den  Gebäuden  nebst  den  dazu  gehörigen  Hofräumen
und  nicht  über  Einen  Morgen  Preußisch  großen  Hausgärten,

2)  die  Gewerbesteuer,

3)  die  Klassensteuer.

)  ssenst  2