Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 37. 
  
  
(Nr. 0624.) Geseh, betreffend die Berichtigung der in dem Vertrage mit Seiner Königlichen 
Hoheit dem Großherzog von Oldenburg vom 27. September 1866. 
übernommenen Entschädigung von Einer Million Thaler. Vom 19. Ja- 
nuar 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
F. 1. 
Die in dem Vertrage mit Seiner Könlglichen Hoheit dem Großherzog 
von Oldenburg vom 27. September 1866. übernommene Entschädigung von 
Einer Million Thaler ist aus den Staatseinnahmen des Jahres 1866. zu 
berichtigen. 
§S. 2. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzminister 
sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Llrbundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Januar 1867. 
#. &.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. FIrh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzen plitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
Jahrgang 1867. (Nr. 6624—6626.) 73 (Nr. 6625.) 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1867.
	        
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