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(Nr. 6625.) Bekanntmachung, betreffend die von beiden Häusern des Landtages ertheilte
Genehmigung zu den drei Verordnungen vom 6. Januar 1866. wegen
der Salzsteuer und des Verkehrs mit Salz im Jadegebiete, sowic wegen
der Erhebung einer Nachsteuer vom Salz im Jadegebiete, und wegen der
Besteuerung des inländischen Branntweins, sowie der Steuervergütung
für ausgeführten Branntwein und der Uebergangsabgabe vom zollvereins-
ländischen Branntwein im Jadegebiete. Vom 28. März 1867.
N die unter Vorbehalt der Genehmigung beider Häuser des Landtages
der Monarchie zuassene drei Verordnungen vom 6. Januar 1866. wegen der
Salzsteuer und des Verkehrs mit Salz im Icdegetiet, ferner wegen der Erhebung
einer Nachsteuer vom Salz im Jadegebiete, und wegen der Besteuerung des
inländischen Branntweins, sowie der üueruergltusn ür ausgeführten Brannt-
wein und der Uebergangsabgabe vom zollvereinsländischen Branntwein im Jade-
gebiete (Gesetz= Samml. S. I. bis S.) von beiden Häusern des Landtages
genehmigt worden sind, wird dies hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 28. März 1867.
Das Staatsministerium.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6626.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der von der - Ber-
liner gemeinnützigen Baugesellschaft= in der Generalversammlung vom
31. Oktober 1866. beschlossenen Abänderungen, beziehungsweise Ergänzun-
gen des am 28. Oktober 1848. bestätigten Gesellschaftsstatuts (Gesetz-
Samml. für 1848. S. 355.). Vom 28. April 1867.
D. Königs Majestät haben mittelst Alerböchsten Erlasses vom 31. März
1867. die von der „Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft" in der General-
versammlung vom 31. Oktober 1866. laut notariellen Protokolls von demselben
Tage beschlossenen Abänderungen, beziehungsweise Ergänzungen des am 28. Ok-
tober 1848. bestätigten Gesellschaftsstatuts (Gesetz= Samml. für 1848. S. 355.)
zu genehmigen geruht.
Der Allerhöchste Erlaß nebst den genehmigten Beschlüssen wird durch! das
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