Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Innere
fassung.

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Im  Falle  aus  diesem  Verfahren  für  den  Einzelnen  eine  offenbare  und  erbebliche
  Härte  erwächst,  soll  eine  billige  Vergütigung  gewährt  werden.
Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich
  entschieden.
§.  9.

Das  Expropriationsverfahren,  welches  erst  dann  eintritt,  wenn  eine  gütliche
Einigung  zwuschen  den  Interessenten  nicht  erreicht  wird,  leitet  die  Regierung  zu
Frankfurt  a.  d.  O.  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der
Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.

S.  10.
An  der  Spitze  der  Sozietät  steht  ein  Vorstand,  bestehend  aus  einem  Vorsitzenden

  und  vier  Mitgliedern.  Ihr  Amt  ist  ein  Ebrenamt.

S.  11.

Stehendes  Mitglied  und  Vorsitzender  des  Vorstandes  ist,  wenn  die  Regierung
  nicht  etwa  ausnahmsweise  einen  anderen  Vorsitzenden  ernennt,  der  Pächter
der  Domaine  Marienwalde,  welcher  sich  selbst  einen  Stellvertreter  zu  ernennen  hat.

Die  übrigen  Vorstandsmitglieder  und  für  jeden  ein  Stellvertreter  werden
auf  sechs  Jahre  gewählt  und  zwar  je  einer  aus  den  Klosterfelder,  Diebelbrucher,
Hagelfelder  und  Syringer  Interessenten.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus  und  wird  durch  Neuwahl  ersetzt.
Die  das  erste  Mal  ausscheidenden  zwei  Mitglieder  und  Stellvertreter  werden  durch
das  Loos  bestimmt.

Die  Wiederwahl  der  Ausscheidenden  ist  zulässig.

Wählbar  ist  jeder  großjährige  Genosse  des  Verbandes,  welcher  den  Vollbesitz
  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  richterliches  Erkenntniß  verloren  hat.

Wählbar  sind  auch  die  Pächter,  Verwalter  und  Generalbevollmächtigten
derjenigen  Genossen,  welche  selbst  wählbar  sind.

Die  Wirkung  der  Wahl  erlischt  mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit.

Die  Stellvertreter  nehmen  in  Behinderungsfällen  des  Vorstandsmitgliedes
dessen  Stelle  ein.

Außerdem  tritt,  wenn  ein  Vorstandsmitglied  woährend  seiner  Wahlzeit  stirbt,
oder  aus  dem  Genossenschaftsgebiet  verzieht,  dessen  Stellvertreter  für  die  dauernde
Wahlperiode  ein.

Eine  Ersatzwahl  findet  nur  statt,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  nicht  noch
zwei  Mitglieder  oder  Stellvertreter  vorhanden  sind.

KC.  12.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  ist  jeder  großjährige  Besitzer  eines  zur  Sozietät
gehörigen  Grundstücks  von  wenigstens  Einem  Morgen,  welcher  mit  seinen  Beiträgen