Statut
der
Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft.
A.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Name und Unter der Benennung „Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft“ wird eine
Zucck der Ge- Akiengesellshaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung und den
KassotBetrieb einer von der Allerhöchsten Bestätigung dieses Statuts in län
Jahren zu vollendenden Eisenbahn von Frankfurt an der Oder über
ens vier
ternberg.
und Schwiebus nach Posen mit einer Abzweigung von Bentschen über Züllichau
und Crossen nach Guben zum Zweck hat.
d. 2.
Art der Be- Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen
nuhung. auf eigene Rechnung betreiben, auch, soweit sie es ihrem Interesse gemäß findet,
oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, Anderen die Benutzung der Bahn zu Personen-
und Gütertransporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes gestatten.
Sie kann auch unter Genehmigung des Handelsministers einer anderen
Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen Vertrag
überlassen.
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine
noch bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschienen und
mittelst Lokomotiven, möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue
Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, herstellen und
benutzen.
g. 3.
Bahnlinle Die Bahnlinie hat das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und
und Bauplan. öffentliche Arbeiten festzustellen; auc
speziellen Bauprojekte und Anschläge.
unterliegen der Genehmigung desselben die
Von