Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Statut 
der 
Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Name und Unter der Benennung „Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft“ wird eine 
Zucck der Ge- Akiengesellshaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung und den 
  
KassotBetrieb einer von der Allerhöchsten Bestätigung dieses Statuts in län 
Jahren zu vollendenden Eisenbahn von Frankfurt an der Oder über 
ens vier 
ternberg. 
und Schwiebus nach Posen mit einer Abzweigung von Bentschen über Züllichau 
und Crossen nach Guben zum Zweck hat. 
d. 2. 
Art der Be- Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen 
nuhung. auf eigene Rechnung betreiben, auch, soweit sie es ihrem Interesse gemäß findet, 
oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, Anderen die Benutzung der Bahn zu Personen- 
und Gütertransporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes gestatten. 
Sie kann auch unter Genehmigung des Handelsministers einer anderen 
Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen Vertrag 
überlassen. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine 
noch bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschienen und 
mittelst Lokomotiven, möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue 
Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, herstellen und 
benutzen. 
g. 3. 
Bahnlinle Die Bahnlinie hat das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und 
und Bauplan. öffentliche Arbeiten festzustellen; auc 
speziellen Bauprojekte und Anschläge. 
unterliegen der Genehmigung desselben die 
Von
	        
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