Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Von  dem  fesigestellen.  Bauplane  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
des  vorbezeichneten  Ministeriums  abgewichen  werden.

KC.  4.
Das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  ist  Guben.  0  Pail  d
KG.  5.

Das  zum  Bau  der  Märkisch-Posener  Eisenbahn  nebst  Zubehör,  zur  An-  Joos  der
gibaftn  des  Betriebsmaterials  nebst  Zubehör,  zur  Bestreitung  der  Generalkosten  Gesellcheft.
ein  lelich  der  Kosten  der  Vorarbeiten,  sowie  zur  Verzinsung  der  Aktien  bis
-  im  F.  23.  bestimmten  Zeitpunkte  erforderliche  Kapital  der  Gesellschaft

esteht:
in  einem  Grundkapital  von  14,500,000  Thalern  Preußich  Kurant,  in
Worten:  vierzehn  Millionen  fünfhundert  Tausend  Thalern  Preußisch
Kurant,  oder  2/175,000  Pfund  Sterling,  in  Worten:  zwei  Millionen
Einhundert  fünf  und  siebenzig  Tausend.  #emd  Sterling,
und  wird  aufgebracht:
1)  durch  72,500  Stück  Stammaktien  zu  je  100  Rthlr.  oder  15  PMd.  Sterl.,
giebt  ..  .  .  .  ..  7,250000  Rthlr.  =  1,087,500  Pfd.  Sterl.
2)  durch  36,250  Stück  Stamm-Prioritätsaktien
  zu  je  200
Rhhlr.  oder  30  PMd.  Sterl.,

 

gie  t  EEEEE  7,250,000  *-  —  1,087,500  *  2
in  Summa  =  14,500,000  Rthlr.  =  2),175,000  Pfd.  Sterl.
g.  6.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  wird  zunächst  ein  Reservefonds  Reservefonds.
gebildet.  Derselbe  ist  bestimmt  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen
nõthigen  Ausgaben  und  der  Kosten  der  Vermehrung  der  Betriebsmittel,  welche
na  blauf  des  ersten  Betriebsjahres  nothwendig  befunden  wird.

Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:
a)  der  Betrag  derjenigen  Zinsen  und  Dividenden,  die  nicht  rechtzeitig  erhoben
und  deshalb  gemäß  F.  25.  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallen  sind;
b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  vom  Verwaltungsrathe  nach
Bedürfniß  fesnzesett  wird,  aber  pro  anno  nicht  mehr  als  ein  Zehntheil
Prozent  des  Anlagekapitals  der  Gesellschaft  betragen  soll,  insofern  der
Verwaltungsrath  nicht  mit  Zustimmung  der  vorgesetzten  Staatsbehörde
eine  Erhöhung  für  nöthig  erachtet;
Ic)  der  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn
verbleibende  Rest  des  Bau=  und  Betriebskapitals.
(Nr.  6629.)  75“  Hat