Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Hat  der  Reservefonds  die  Summe  von  250,000  Thalern  Preuß.  Kurant,
in  Worten:  zweihundert  und  funfzig  Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant,  erreicht,
so  braucht  er  bloß  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden,  und  es  erfolgen  Zuschüsse
nur  dann,  wenn  eine  Verminderung  eingetreten  ist.

So  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die  nicht
erhobenen  Zinsen  und  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds  selbst,  zum
Amortisationsfonds  (§.  8.)  und  nach  dessen  Auflösung  in  die  Betriebskasse.

KS.  7.
Erneuerungs=  Ferner  wird  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  noch  ein  Erneuerungssonds.
  fonds  gebildet,  welcher  bestimmt  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Exneuerung

von  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn
  mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst
Tendern  und  der  Wagen  aller  Art.

Zu  diesen  Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Auswacchselung  der  Feuerkasten,  Kessel,
Cylinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzer  Wasserbehälter
  und  Bremsen;

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Rädern,  Radreifen,  Bremsen  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer  Koupés.

Alle  diese  Erneuerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds
zu  bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber,  wenn  sie  den
Bauunternehmern,  Lieferanten  u.  s.  w.  zur  Last  fallen.

Dem  Erneuerungsfonds  werden  überwiesen:

a)  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und
der  Betriebsmittel,

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  nach  Prozentsätzen  von  dem
Werthe  der  Schienen  und  Schwellen  und  von  dem  Werthe  der  Lokomotiven,
  Tender  und  Wagen  zu  berechnen  ist.

Diese  Prozentsätze  normirt  der  Verwaltungsrath  nach  Bedürfniß  von  fünf
bis  zu  fünf  Jahren  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehörde.

Wenn  der  Erneuerungsfonds  derartig  angewachsen  ist,  daß  der  Handelsminister
  eine  weitere  Verstärkung  desselben  einstweilen  nicht  für  erforderlich  erachtet,
  so  dürfen  die  unter  u.  benannten  Einnahmen,  sowie  die  Zinsen  des  Erneuerungsfonds
  selbst,  mit  Zustimmung  des  Handelsministers  zum  Amortisationss#nds
  (I.  S.)  und  nach  dessen  Auflösung  zur  Betriebskasse  vereinnahmt  werden.

l.  8.
#mortisations.  Die  Stamm  Prioritätsaktien  (§.  5.  Nr.  2.)  unterliegen  der  Amortisation.
fonds.  Behufs  derselben  wird  nach  dem  Ablaufe  des  ersten  Betriebsjahres  ein  Amortisationsfonds

  gebildet,  welcher  dazu  bestimmt  ist,  die  sämmtlichen  Stamm  Prioritäts-