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Hat der Reservefonds die Summe von 250,000 Thalern Preuß. Kurant,
in Worten: zweihundert und funfzig Tausend Thaler Preußisch Kurant, erreicht,
so braucht er bloß auf dieser Höhe erhalten zu werden, und es erfolgen Zuschüsse
nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist.
So lange der Reservefonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die nicht
erhobenen Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen des Reservefonds selbst, zum
Amortisationsfonds (§. 8.) und nach dessen Auflösung in die Betriebskasse.
KS. 7.
Erneuerungs= Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneuerungssonds.
fonds gebildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Exneuerung
von Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn
mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst
Tendern und der Wagen aller Art.
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswacchselung der Feuerkasten, Kessel,
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasserbehälter
und Bremsen;
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen,
Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Koupés.
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds
zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den
Bauunternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen.
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen:
a) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und
der Betriebsmittel,
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der nach Prozentsätzen von dem
Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der Lokomotiven,
Tender und Wagen zu berechnen ist.
Diese Prozentsätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von fünf
bis zu fünf Jahren mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde.
Wenn der Erneuerungsfonds derartig angewachsen ist, daß der Handelsminister
eine weitere Verstärkung desselben einstweilen nicht für erforderlich erachtet,
so dürfen die unter u. benannten Einnahmen, sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds
selbst, mit Zustimmung des Handelsministers zum Amortisationss#nds
(I. S.) und nach dessen Auflösung zur Betriebskasse vereinnahmt werden.
l. 8.
#mortisations. Die Stamm Prioritätsaktien (§. 5. Nr. 2.) unterliegen der Amortisation.
fonds. Behufs derselben wird nach dem Ablaufe des ersten Betriebsjahres ein Amortisationsfonds
gebildet, welcher dazu bestimmt ist, die sämmtlichen Stamm Prioritäts-