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Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor-
Heeigten StummPriorttätsaktien werden jährlich während zehn Jahre von dem
erwaltungsrathe Behufs Empfangnahme der Zahlung offentlich aufgerufen.
Die Aktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen
Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was unter Angabe der
werthlos gewordenen Nummern alsdann von dem Verwaltungsrathe öffentlich
bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Stamm-Prioritäts-
aktien keinerlei Ver slichtung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise
Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeits-
gründen gewähren.
F. 9.
Brbältaiß Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die
16% Bllanst bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu erthei-
lende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. Ins-
besondere aber bleibt
1) dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl
für die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung
der Tarife;
5o) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplans;
Jc) die Bestätigung der Wahl des blere Administrationsbeamten
(Spezialdirektors) und des obersten technischen Beamten (Oberinge-
nieurs resp. Betriebsdirektors), welcher die formelle Qualifikation
#m Bauinspektor besitzem muß, sowie die Genehmigung der diesen
eiden Beamten zu ertheilenden Geschiftsinstruktionen Auch die
Qualifikation des die Bauausführung leitenden Ingenieurs unter-
liegt der Prüfung des Handelsministers.
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn 1
militairischen Zwecken (Gesetz Samml. für 1843. S. 373.) ist die Gesell-
schaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom
1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Transports größerer
Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Beförderung
von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf den
Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 1. Mai 1861. für den Trans-
port der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen, und
den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und
Instruktion zu unterwerfen, als auch Militair-Personen und Effekten jeg-
licher Art zu grmöfigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung der
Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maaßgebend sein, welche die
Militairverwaltung mit anderen Eisenbahnen vereinbart hat oder noch
vereinbaren wird.
3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen
und Postwagen, gemäß §F. 36. des Gesetzes vom 3. November 6
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