Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
Heeigten StummPriorttätsaktien werden jährlich während zehn Jahre von dem 
erwaltungsrathe Behufs Empfangnahme der Zahlung offentlich aufgerufen. 
Die Aktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen 
Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was unter Angabe der 
werthlos gewordenen Nummern alsdann von dem Verwaltungsrathe öffentlich 
bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Stamm-Prioritäts- 
aktien keinerlei Ver slichtung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise 
Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeits- 
gründen gewähren. 
F. 9. 
Brbältaiß Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die 
16% Bllanst bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu erthei- 
lende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. Ins- 
besondere aber bleibt 
1) dem Staate vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl 
für die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung 
der Tarife; 
5o) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplans; 
Jc) die Bestätigung der Wahl des blere Administrationsbeamten 
(Spezialdirektors) und des obersten technischen Beamten (Oberinge- 
nieurs resp. Betriebsdirektors), welcher die formelle Qualifikation 
#m Bauinspektor besitzem muß, sowie die Genehmigung der diesen 
eiden Beamten zu ertheilenden Geschiftsinstruktionen Auch die 
Qualifikation des die Bauausführung leitenden Ingenieurs unter- 
liegt der Prüfung des Handelsministers. 
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn 1 
militairischen Zwecken (Gesetz Samml. für 1843. S. 373.) ist die Gesell- 
schaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 
1. Mai 1861., betreffend die Organisation des Transports größerer 
Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Beförderung 
von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf den 
Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 1. Mai 1861. für den Trans- 
port der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen, und 
den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und 
Instruktion zu unterwerfen, als auch Militair-Personen und Effekten jeg- 
licher Art zu grmöfigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung der 
Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maaßgebend sein, welche die 
Militairverwaltung mit anderen Eisenbahnen vereinbart hat oder noch 
vereinbaren wird. 
3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen 
und Postwagen, gemäß §F. 36. des Gesetzes vom 3. November 6 
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