Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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binnen vier Jahren, von den in den 88. 22. und 23. angegebenen Zahlungstagen 
ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft, vor- 
behaltlich der Bestimmung des F. 26. 
g. 26. 
Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar ¶ Oeffentlichts 
geworden jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre dusgetot, und 
ichtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, gegen 
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige 
Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in 
Stelle beschädigter oder verloren gegungentr nur zulässig nach gerichtlicher Amorti- 
sation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Gerichte erster 
Instanz nachzusuchen ist. 
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Divi- 
dendenscheine findet nicht statt; der *- derselben wird jedoch demjenigen,, der 
die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im F. 25. gcdachten 
vierjährigen Zeitraums bei dem Verwaltungsrathe angezeigt und seinen Anspruch 
durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen Feschäd ten Papiers und, 
im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Aktien selbst bescheinigt hat, binnen 
einer vom Ablauf des virährigen Zeitraums zu berechnenden einjährigen präklu- 
sivischen Frist, gegen Rückgabe der über die ractzeiige Anmeldung vom Ver- 
waltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung, ausgezahlt. Auch eine gerichtliche 
zimerie beschädigter oder verlorener Talons #err nicht statt. 
ie Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktieninhaber 
den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. 
st aber vor Ausreichung der neuen Dididendenscheine der Verlust des 
Talons bei dem Verwaltungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die 
neuen Dividendenscheine Mnforach macht, so werden letztere zurückbehalten, bis 
der Sitt zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses 
erledigt ist. 
II. 
Von der Aufstellung der Bilanzen. 
C. 27. 
Das Geschäfts= oder Betriebefahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in welchem 
der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist. 
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalenderjahres 
eine Bilanz aufgestellt, welche nachsuwer en hat, wie weit das Aktienkapital ein- 
ezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze 
Bmssführung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen 
Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden 
(Xr. 6629.) vollen
	        
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