Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Höhe  von  sechs  und  zwei  drittel  Prozent,  wird  unter  die  Inhaber  der
Stammaktien  nach  Verhältniß  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien
vertheilt.

Von  dem  Ueberschusse  über  diese  sechszweidrittel  Proßemt
wird  bis  zur  erfolgten  Tilgung  der  Stamm-Prioritätsaktien  Ein
Drittel  zum  Amortisationsfonds  (§.  8.)  genommen,  wogegen  die
übrigen  zwei  Drittel  auf  die  Stamm=  und  Stamm  Prioritätsaktien
Pro  rata  vertheilt  werden.

J)  Sollte  in  einem  oder  dem  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht  ausreichen,
  um  den  Inhabern  der  Stamm  Prioritätsaktien  die  unter
a.  gadachte  Dividende  von  fünf  Prozent  zu  gewähren,  so  wird
das  Fehlende  aus  dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden  he
nachgezahlt  und  die  Inhaber  der  Stammaktien  erhalten  nicht  eher
eine  Dividende,  als  bis  diese  Nachzahlung  vollständig  geleistet  ist.:

Die  Zahlung  der  Dividende  aus  der  Gesellschaftskasse  erfolgt  jährlich
vier  Wochen  nach  Publikation  der  Bilanz  (§S.  27.).  Im  Falle  der  Auflösung
der  Gesellschaft  resp.  der  Liquidation  des  Gesellschaftsvermögens  haben  die  Inhaber
der  Stamm-Prioritätsaktien  ein  Prioritäterecht  an  dem  vertheilungsfähigen
Erlöse  für  das  Lnternchment  so  daß  sie  aus  demselben  zunächst  und  vor  den
Inhabern  der  Stammaktien  befriedigt  werden  müssen.

 

§.  24.
Dividenden=  Mit  den  Stammaktien  werden
eine  und  Ta-  „  «  »  ,.
Hab  a)  Dividendenscheine  auf  fünf  Jahre  nach  dem  beiliegenden  Schema  D.  und

b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  E.,
und  mit  den  Stamm  -Prioritätsaktien

a)  Dividendenscheine  nach  dem  beiliegenden  Schema  F.  und
b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  G.

ausgehändigt  und  in  gleicher  Weise  von  fünf  zu  fünf  Jahren  erneuert.

Dividendenscheine  und  Talons  werden  unter  der  Firma  des  Verwaltungs.
rathes  und  zwei  faksimilirten  Unterschriften  der  Mitglieder  desselben,  sowie  dem
Stempel  der  Gesellschaft  ausgefertigt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  und  Talons  erfolgt  gegen  Einlieferung
  der  mit  den  abgelaufenen  Dividendenscheinen  und  Kupons  ausgegebenen
Talons  an  den  Inhaber  der  letzteren  ohne  Prufung  seiner  Legitimation.

".  25.

Jahlung  der  Die  Auszahlung  der  Dividenden  erfolgt  von  der  Geselschaftskaft  gegen

Dividende.  Einlieferung  der  betreffenden  Dividendenscheine  nach  geschehener  Feststellung  der
Bilanz  des  betreffenden  Betriebsjahres.

Zinsen  für  die  Aktien  während  der  Bauzeit  und  Dividenden,  di  nicht

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