Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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5) Beschlußnahme über dieienigen Angelegenheiten, welche der General- 
versammlung von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen 
Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden; 
6) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewährenden 
Remuneration. 
S. 30. 
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General- unträge eln- 
versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schrit ich mietheit wer= ulner Aktio= 
den, daß dieselben, gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches, noch in die öffent. 
ach zur Versammlung einladende Bekanntmachung ausgenommen werden können, 
widrigenfalls die Beßhluznahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung 
zu vertagen ist. 
E. 31. 
Außerordentliche Generalversannmnlungen finden statt in allen Fällen, in nuß#ordent 
denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtshehörde sie für nöthig uihe Generel. 
erachten, auf Antrag der Mtionaire gemäß Artikel 237. des Handelsgesetzbuches, —- 
wenn ein solcher Antrag unter Deposttion des zehnten Theiles der emittirten Aktien 
at -u- Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Verwaltungsrathe ge- 
ist. 
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte 
vollständig angegeben werden. 
g. 32. 
Außer den im §. 29. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Ge= netzwerdiz- 
neralversammlung überhaupt erforderlich: keit einer Gene. 
.Z « ralversamm- 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im H. 1. angegebenen Zweck kng" 
binaus und auf die im F. 2. vorbehaltene anderweitige Benutzungsart; 
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung 
von Anlehen für dieselbe; 
3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des- 
fallsigen Bedingungen; 
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber- 
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft 
oder an den Staat; 
5) l Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als 
en unter 1. und 2. genannten Hauen 
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
7) zur Auflösung der Gesellschaft; 
8) zum Verkaufe der Bahn. 
(Nr. 6629.) Be-
	        
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