Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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binnen  vier  Jahren,  von  den  in  den  88.  22.  und  23.  angegebenen  Zahlungstagen
ab  gerechnet,  erhoben  worden  sind,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft,  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  des  F.  26.

g.  26.

Sind  Aktien,  Dividendenscheine  oder  Talons  beschädigt  oder  unbrauchbar  ¶  Oeffentlichts

geworden  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre  dusgetot,  und
ichtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Verwaltungsrath  ermächtigt,  gegen

Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige

Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien  in
Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegungentr  nur  zulässig  nach  gerichtlicher  Amortisation
  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellschaft  bei  dem  dortigen  Gerichte  erster
Instanz  nachzusuchen  ist.

Eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Dividendenscheine
  findet  nicht  statt;  der  *-  derselben  wird  jedoch  demjenigen,,  der
die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  im  F.  25.  gcdachten
vierjährigen  Zeitraums  bei  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt  und  seinen  Anspruch
durch  Einreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  Feschäd  ten  Papiers  und,
im  Falle  des  Verlustes,  durch  Vorlegung  der  Aktien  selbst  bescheinigt  hat,  binnen
einer  vom  Ablauf  des  virährigen  Zeitraums  zu  berechnenden  einjährigen  präklusivischen
  Frist,  gegen  Rückgabe  der  über  die  ractzeiige  Anmeldung  vom  Verwaltungsrathe
  zu  ertheilenden  Bescheinigung,  ausgezahlt.  Auch  eine  gerichtliche
zimerie  beschädigter  oder  verlorener  Talons  #err  nicht  statt.

ie  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  geschieht,  wenn  der  Aktieninhaber
den  Talon  nicht  einreichen  kann,  gegen  Produktion  der  Aktie.

st  aber  vor  Ausreichung  der  neuen  Dididendenscheine  der  Verlust  des
Talons  bei  dem  Verwaltungsrathe  von  einem  Dritten  angemeldet,  der  auf  die
neuen  Dividendenscheine  Mnforach  macht,  so  werden  letztere  zurückbehalten,  bis
der  Sitt  zwischen  beiden  Prätendenten  im  Wege  der  Güte  oder  des  Prozesses
erledigt  ist.

II.
Von  der  Aufstellung  der  Bilanzen.

C.  27.

Das  Geschäfts=  oder  Betriebefahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.

Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Halbjahres  gerechnet,  in  welchem
der  Betrieb  der  Bahn  vollständig  eröffnet  ist.

Während  der  Bauzeit  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  vollen  Kalenderjahres
eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachsuwer  en  hat,  wie  weit  das  Aktienkapital  einezogen
  und  verwendet  ist.  Die  Aufstellung  der  Generalbilanz  über  die  ganze
Bmssführung  erfolgt  nach  Beendigung  des  Baues  zur  nächsten  ordentlichen
Generalversammlung.  Nach  Ablauf  der  Bauzeit  ist  am  Schlusse  eines  jeden
(Xr.  6629.)  vollen