Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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machtsauftrag durch scheiftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts- 
vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen be- 
rechtigt ist), beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. 
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im 
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Segitimatoon des WVollmachts- 
ausstellers auf die im F. 34. vor Scheiebene Weise geführt werden. 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlun en über- 
zt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch 
evollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur 
Vertretung iner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen 
können durch ihre verfassungsmäßigen Reprsentanken, Handlungshäuser durch 
ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne 
daß diese Vertreter Aktionaire zu sein brauchen. 
S. 36. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht —i*x*x* J 
der Generalversammlung. K. . — 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die Gang der 
Verhandlung, ½ die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, er= Verhondlungen. 
theilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfah- 
ren fest. 
Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzettel gültig 
sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Ungültigkeit, vom Stimmgeber unter- 
schrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, versehen sein. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit ge- 
faßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach 32. ad 1. bis 5. 
. und 8. gbdachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei 
Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
S. 38. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der Revisoren ma#t der 
findet in den jährlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfah- ter n 
ren statt: * n bir 
a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutinium, so daß zunächst die Mit- Redisoren. 
glieder des Verwaltungsrathes und hierauf die Revisoren gewählt 
werden; 
b) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl der 
zu erwählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder 
zu setzen ist 
Jc) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatt- 
hafte Wahlen unberücksichtigt; 
Jabegong 1867. (Nr. 6629.) 7 ) der
	        
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