Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Protololl. 
— 578 — 
) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche 
unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm- 
zettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften der 
Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefertigten, 
von dem Syndikus der Gee schaft zu verifizirenden und von ihm und 
den ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der an- 
wesenden Aktionaire prüfen und nach erfolgter Verifikation den Inhalt 
der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, 
laut verlesen und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen; 
e) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffen- 
den Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die ab- 
solute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität 
nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden zur engeren Wahl 
gestellt; 
) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhand- 
lung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden 
mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt; 
8) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die 
Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung 
selbst zu treffenden Anordnung. 
Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht statt- 
findet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen 
nach geschehener Bekanntnachung der Wahl nicht schriftiich zur Annahme bereit 
erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben. 
. 39. 
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende 
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und zwei sonstigen Aktionairen unterschrieben. 
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberech- 
tigten Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der 
abwesenden stinmmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den in der General- 
versammlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu vollziehende 
Präsenzliste, welcher die Stimmenzahl beizufügen ist, fehustellen und solche dem 
Protokoll betufügen 
Protokoll und jhisenuhe haben vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Bechlosse 
Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung erschienenen 
nicht stimmberechtigten Aktionaire in der Präsenzliste ist nicht erforderlich. 
IV.
	        
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