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IV.
Von den Repraͤsentanten und Beamten der Gesellschaft.
A.
Verwaltungsrath.
K. 40.
Der Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft, er repräsentirt grec, Un-
und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren Rechten, soweit dies fons Sit
nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist.
Er besehe aus fünfzehn Mitgliedern, von denen wenigstens neun in
Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, und ist beschlußfähig, wenn mindestens
sieben Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, an-
wesend oder vertreten find.
Außerdem steht es den Verwaltungsraths-Mitgliedern frei, sich durch einen
schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten zu
lassen; doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig übernehmen.
S. 41.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von dreißig Stamm. W. hhigtet.
oder fünfen Stamm-Prioritätsaktien sein, welche für die Dauer des Amtes
bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. ·
Nicht wahlfähig sind:
1) Beamte der Gesellschaft;
2) Minderjährige und unter Kuratel seehende Personen, sowie diejenigen,
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren
Gläubigern regulirt haben;
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind;
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen.
KG. 4.
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mit Oer Vorstzende.
gliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben.
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen-
mehrheit erfolgt ist.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehenden
Schreiben, beruft die Versammungen, ladet zu denselben die Mit üücher nach
Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende Cirkulare
ein, und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. "
(Xr. 6629.) ½ Der