Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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» Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. 
g. 43. 
Versonalun Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem 
und Beschluss. vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als es der 
Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder, unter Angabe der 
Gründe, es verlangen. 
· Die Sitzungen finden in der Regel in Guben statt, können aber auch auf 
einer der Stationen, welche die nach §. 1. zu erbauende Eisenbahn berührt, ab- 
gehalten werden. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit Feiat wer- 
den. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. 
Bei Mehlen wird eben so verfahren, wie im F. 38. sub e. und am Ende 
vorgeschrieben ist. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Soll in den Sitzungen 
1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende, 
2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kün- 
digung oder über Entlassung derselben, 
3) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobilien, 
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als fünfzehnhundert Thaler beträgt, 
gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage 
vor der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt werden 
soll. Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt. 
C. 44. 
Ressort und Der Verwaltungsrath als Vorstand der Gesellschaft (§. 40.) leitet ins- 
Besugaise, besondere sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, sowie 
die Beschlüsse der Generalversammlungen in Ausführung und ernennt und ent- 
läßt die Beamten der Gesellschaft. Er verwaltet den Gesellschaftsfonds und die 
künftig eingehenden Bahn= und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen 
der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren 
Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches 
Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Fohn nach dem genehmigten 
Bauplane, sowie demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen die k n- 
schaffung, Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel 
und Utensilien, oganist und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse 
der Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Mieths--, En- 
gagements-, Anleihe- und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft und zrder, 
en-
	        
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