Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die 
Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 
KC. 46. 
#ichten undrd Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester 
Verantwertlich. Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes (C. 132. Titel 6. 
Theil 2. des Allgemeinen Landrechts) für ihre Hardlungen verhaftet. 
„Die nicht in Preußen wohuhasten Mitglieder nehmen für etwaige Regreß. 
ansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Guben Domizll. 
S. 47. 
Dauer des Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vierjährige. 
Antes. In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (S. 56.) des 
ersten Verwaltungsrathes scheiden je vier Mitglieder, welche durch das Loos 
bestimmt werden, aus. Im vierten Jahre scheiden die drei letzten der zuerst fun- 
girerden (fünfzehn) Mitglieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur 
ie Amtsdauer. 
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. 
K. 48. 
Austrit Eul Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger 
gee St vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. 
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 41. erwähnten Fälle 
der Wahlunfähigkeit eintreten. 
Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungs- 
rathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staatsregierung 
verlangt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungsraths-Mitglieder oder der 
Revisoren in einer Generalversammlung beschlossen wird. 
Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst ein- 
ebracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung 
sammüicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der Generalversammlung vor- 
gelegt werden. 
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen 
von mindestens eilf Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die 
Suspension vom Amte gegen ein Mitglied dessel en bis zur definitiven Entschei- 
dung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle der 
Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann. 
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung 
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen wverben. 
KC. 49. 
Remuneration Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung ihrer 
de: Witlieder bagren Auslagen, eine Remuneration, welche in ihrem Gesammtbetrage durch die 
tungkrathes. Generalversammlung festgesetzt wird. Di 
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