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weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung
zu benachrichtigen.
Artikel 48.
Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme
nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen
Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern.
Artikel 49.
Der Inhaber eines, Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die
Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete oder auch nur gegen Einige oder
Einen derselben anstellen, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in An-
spruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Derselbe ist an die Reihenfolge
er Indossamente nicht gebunden.
Artikel 50.
Die Regreßansprüche des Inhabers, welcher den Wechsel Mangels Zah-
lung hat protesiren lassen, beschränken sich auf:
1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom
Verfalltage ab,
2) die Protestkosten und anderen Auslagen,
3) eine Provision von 3 Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem
anderen Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zu demienigen Kurse gezahlt werden,
welchen ein vom Hhlungerte auf den Wobnon, des Regreßpflichtigen gezogener
Wechsel auf Sicht hat. Besteht am Ahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohn-
ort, so wird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte
des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Der Kurs ist auf Verlangen des Re-
reßpflichtigen durch einen unter öffentlicher Autorität ausgestellten Kurszettel oder
urch das Attest eines vereideten Mäklers oder, in Ermangelung derselben, durch
ein Attest zweier Kaufleute zu bescheinigen.
Artikel 51.
Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erhalten
hat in von einem früheren Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern
berechtigt:
1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe nebst
6 Prozent jährl er Zinsen vom 4 der Zahlung,
2) die ihm entstandenen Kosten,
3) eine Provision von 3 Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem
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