Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC. 114. 
Wird der Beklagte zur Zahlung oder Erfüllung einer sonstigen Wechsel- 
verbindlichkeit verurtheilt, so ist dem Erkenntnisse innerhalb dreier Tage bei Ver- 
meidung der Wechselexekution Folge zu leisten. 
S. 115. 
Die Wechhselexekution besteht in der persönlichen Haft des Beklagten, 
welche nach fruchtlosem Ablauf der 3 Tage (G. 114.) auf Antrag des Klägers 
sofort zu vollziehen ist. 
Der Beklagte ist in diesem Falle in bürgerlichen Arrest zu setzen. 
Kantionslehlung oder theilweise Bezahlung befreit nicht vom Arreste. 
Kann der Schuldner sich selbst im Dre nicht unterhalten, so hat der 
Gläubiger die nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Unterhaltungskosten 
von Zeit zu Zeit vorzuschießen, auch zu dem Ende Fepleich Anfangs Kaution zu 
bestellen. Sobald der Gläubiger den Vorschuß nicht mehr lesst, wird der 
Schuldner aus dem Arrest entlassen. 
K. 116. 
Der Wechselarrest dauert in der Regel so lange, bis der Gläubiger voll- 
ständig befriedigt ist, oder in die Aufhebung desselben einwilligt, oder mit der 
eistung des beimntten Vorschusses zu den Unterhaltungskosten inne hält. 
Wenn jedoch der Schuldner seine Güter den Gläubigern abtritt, oder über 
das Vermögen desselben Konkurs erkannt wird, so ist er aus dem Wechselarreste 
zu entlassen. 
C. 117. 
Auf die Exekution in das Mobiliar oder Immobiliarvermögen des Be- 
klagten nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften kann der Kläger 
auch dann antragen, wenn er persönlichen Arrest verlangt hat, und ist dieser dann 
unverzüglich zu vollstrecken. 
He Lulässigkeit der Verhängung des Realarrestes ist nach den Vorschriften 
des §. 104. zu beurtheilen. 
Wider Wechselschuldner, welche vom persönlichen Arrest befreit sind (§. 2.), 
ist nur die Exekution in das Vermögen zulässig. 
. 118. 
Wider Erkenntnisse im Wechselprozesse ist nur das Rechtsmittel der Suppli- 
kation an das betreffende Oberdikasterium zulässig, welches entweder gleich nach 
Publikation des Erkenntnisses mündlich, oder innerhalb dreier Tage, vom Tage der 
Publikation desselben erechnet, schriftlich zu interponiren und bei Verlust deseelben 
binnen einer, keiner Verlängerung fähigen Frist von drei Wochen zu prosequiren 
ist. Die Rekursschrift das vor Ablauf der Frist bei dem judicio a quo zur 
Beförderung an das Obergericht eingereicht werden. 9 
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