Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC.  114.

Wird  der  Beklagte  zur  Zahlung  oder  Erfüllung  einer  sonstigen  Wechselverbindlichkeit
  verurtheilt,  so  ist  dem  Erkenntnisse  innerhalb  dreier  Tage  bei  Vermeidung
  der  Wechselexekution  Folge  zu  leisten.

S.  115.

Die  Wechhselexekution  besteht  in  der  persönlichen  Haft  des  Beklagten,
welche  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  3  Tage  (G.  114.)  auf  Antrag  des  Klägers
sofort  zu  vollziehen  ist.

Der  Beklagte  ist  in  diesem  Falle  in  bürgerlichen  Arrest  zu  setzen.

Kantionslehlung  oder  theilweise  Bezahlung  befreit  nicht  vom  Arreste.

Kann  der  Schuldner  sich  selbst  im  Dre  nicht  unterhalten,  so  hat  der
Gläubiger  die  nach  richterlichem  Ermessen  zu  bestimmenden  Unterhaltungskosten
von  Zeit  zu  Zeit  vorzuschießen,  auch  zu  dem  Ende  Fepleich  Anfangs  Kaution  zu
bestellen.  Sobald  der  Gläubiger  den  Vorschuß  nicht  mehr  lesst,  wird  der
Schuldner  aus  dem  Arrest  entlassen.

K.  116.

Der  Wechselarrest  dauert  in  der  Regel  so  lange,  bis  der  Gläubiger  vollständig
  befriedigt  ist,  oder  in  die  Aufhebung  desselben  einwilligt,  oder  mit  der
eistung  des  beimntten  Vorschusses  zu  den  Unterhaltungskosten  inne  hält.
Wenn  jedoch  der  Schuldner  seine  Güter  den  Gläubigern  abtritt,  oder  über
das  Vermögen  desselben  Konkurs  erkannt  wird,  so  ist  er  aus  dem  Wechselarreste
zu  entlassen.

C.  117.

Auf  die  Exekution  in  das  Mobiliar  oder  Immobiliarvermögen  des  Beklagten
  nach  den  darüber  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  kann  der  Kläger
auch  dann  antragen,  wenn  er  persönlichen  Arrest  verlangt  hat,  und  ist  dieser  dann
unverzüglich  zu  vollstrecken.

He  Lulässigkeit  der  Verhängung  des  Realarrestes  ist  nach  den  Vorschriften
des  §.  104.  zu  beurtheilen.

Wider  Wechselschuldner,  welche  vom  persönlichen  Arrest  befreit  sind  (§.  2.),
ist  nur  die  Exekution  in  das  Vermögen  zulässig.

.  118.

Wider  Erkenntnisse  im  Wechselprozesse  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Supplikation
  an  das  betreffende  Oberdikasterium  zulässig,  welches  entweder  gleich  nach
Publikation  des  Erkenntnisses  mündlich,  oder  innerhalb  dreier  Tage,  vom  Tage  der
Publikation  desselben  erechnet,  schriftlich  zu  interponiren  und  bei  Verlust  deseelben
binnen  einer,  keiner  Verlängerung  fähigen  Frist  von  drei  Wochen  zu  prosequiren
ist.  Die  Rekursschrift  das  vor  Ablauf  der  Frist  bei  dem  judicio  a  quo  zur
Beförderung  an  das  Obergericht  eingereicht  werden.  9

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