Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  196.  1915.  1047

8  4.
Verarbeitungsverbot.

Das  Mischen,  Bleichen,  Färben,  Verspinnen  und  sonstiges  Verarbeiten
  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen,  Stripsen  und
Kämmlinger  ist  verboten,  soweit  es  nicht  erforderlich  ist  zur  Herstellung  von  Halbund
  Ganzerzeugnissen  zwecks  Erfüllung  von  unmittelbaren  odermittelbaren
  Aufträgen  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  oder  zur
Herstellung  von  Erzeugnissen,  deren  Anfertigung  von  der  Heeresverwaltung  durch
besondere  Anordnung  genehmigt  ist.  Gestattet  bleibt  die  Verarbeitung  von
Stripsen  und  Kämmlingen  zur  Erfüllung  solcher  Verträge  auf  Lieferung  von  Abfallgarnen,
  welche  in  der  Zeit  vom  1.  August  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Anordnungen
abgeschlossen  worden  sind.  Ferner  bleibt  gestattet  die  Herstellung  von  Baumwollseilen
und  Spindelschnüren  für  den  Bedarf  des  eigenen  Betriebes.

Der  Nachweis  der  Verwendung  zur  Erfüllung  von  Aufträgen  der  Heeres=  oder
Marineverwaltung  ist  zu  führen.  Er  gilt  nur  als  geführt,  wenn  der  Abnehmer  der
Halb=  oder  Ganzerzeugnisse  dem  Lieferer  einen  amtlichen  Belegschein  (Belegschein
  Nr.  3),  ordnungsmäßig  ausgefüllt  und  unterschrieben  sowie  von  der  militärischen
  Beschaffungsbehörde  vollzogen  und  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  genehmigt,  übergibt.  Die  amtlichen  Belegscheine,
  die  doppelt  ausgefertigt  werden  müssen,  sind  erhältlich  bei  dem  Webstoffmelde
amt  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hede
mannstraße  11.  Der  Lieferer  hat  die  ihm  übergebene  Ausfertigung  des  genehmigten
Belegscheins  als  Beleg  aufzubewahren.

86.
Ausnahmen  vom  Verarbeitungsverbot.

Den  Baumwollspinnereien  wird  gestattet,  in  der  Zeit  vom  7.  Dezember  1915  bis
29.  Februar  1916  auch  ohne  Belegschein  Baumwolle,  Baumwollabgänge,  Stripse
und  Kämmlinge  zu  folgenden  Gespinsten  zu  verarbeiten:  Garnnummern  englisch:  6,  8,
10,  12,  16  und  18  Kette  oder  Schuß;  20,  24,  30  und  36  Kette;  40,  42  und  50  für
Nähfadenfabrikation;  42  und  44  als  Schußgarn;  60  und  aufwärts.  Zu  den  Nummern
6,  8,  10,  12,  16,  18  und  20  darf  nur  solche  Baumwolle  verarbeitet  werden,  welche  nicht
nordamerikanischer  oder  ägyptischer  Herkunft  ist,  dagegen  ist  eine  geringe  Beimischung
von  amerikanischer  Baumwolle  gestattet.  Die  Beimischung  von  Baumwollabfällen  aller
Art  ist  zulässig.

Als  Baumwollspinnereien  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  diejenigen  Betriebe
  anzusehen,  deren  Spinnstoff  im  Spinnprozeß  seit  1.  Jannar  1915  dem  Gewichte
nach  zu  mehr  als  50  v.  H.  aus  Baumwolle,  Baumwollabgängen,  Baumwollabfällen  oder
Kunstbaumwolle  bestand.

Die  im  ersten  Absatz  festgesetzte  Frist  kann  durch  Lersüsgung  des  Königlich  Preußischen
  Kriegsministeriums,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  abgekürzt  werden.