Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6658.) Verordnung, betreffend die Form der Diensteide. Vom 6. Mai 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #P 
verordnen für das Gebiet der Preußischen Monarchie, mit Ausschluß derjenigen 
Landestheile, auf welche sich die Verordnung vom 22. Januar d. J. 4 
Samml. S. 132.) bezieht, was folgt: 
. 1. 
Die Form des Diensteides, welcher von den im unmittelbaren oder im 
mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten fortan zu leisten ist, wird dahin 
festgestellt, „Ich N. N. schwöre zu Gott dem Almächüen und Allwissenden, daß 
Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich 
unterthänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes obliegen- 
den Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die 
Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott velse u. s. w.“ Dem 
Schwörenden bleibt es überlassen, den vorstehend festgestellten Eidesworten die 
seinem religiösen Bekenntniß entsprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen. 
Bei den im mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten tritt denselben 
diejenige Eidesnorm hinzu, mittelst deren diese Beamten sich, den bestehenden Be- 
stimmungen und den beonderen Verhältnissen gemäß, dem unmittelbaren Dienst- 
herrn zu verpflichten haben. 
. 2. 
Der im 1 1. gedachte Eid verpflichtet den Schwörenden nicht nur für die 
zur Zeit der Eidesleistung von ihm bekleideten, sondern auch für alle ihm etwa 
später zu übertragenden Aemter. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1867. 
(##. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6658—6659.) 95 (Nr. 6659.)
	        
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