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(Nr. 6658.) Verordnung, betreffend die Form der Diensteide. Vom 6. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #P
verordnen für das Gebiet der Preußischen Monarchie, mit Ausschluß derjenigen
Landestheile, auf welche sich die Verordnung vom 22. Januar d. J. 4
Samml. S. 132.) bezieht, was folgt:
. 1.
Die Form des Diensteides, welcher von den im unmittelbaren oder im
mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten fortan zu leisten ist, wird dahin
festgestellt, „Ich N. N. schwöre zu Gott dem Almächüen und Allwissenden, daß
Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich
unterthänig, treu und gehorsam sein und alle mir vermöge meines Amtes obliegen-
den Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die
Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott velse u. s. w.“ Dem
Schwörenden bleibt es überlassen, den vorstehend festgestellten Eidesworten die
seinem religiösen Bekenntniß entsprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen.
Bei den im mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten tritt denselben
diejenige Eidesnorm hinzu, mittelst deren diese Beamten sich, den bestehenden Be-
stimmungen und den beonderen Verhältnissen gemäß, dem unmittelbaren Dienst-
herrn zu verpflichten haben.
. 2.
Der im 1 1. gedachte Eid verpflichtet den Schwörenden nicht nur für die
zur Zeit der Eidesleistung von ihm bekleideten, sondern auch für alle ihm etwa
später zu übertragenden Aemter.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1867.
(##. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
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