Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6665.) Allerhöchster Erlaß vom 24. April 1867., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreit- resp. Aktien- 
Chaussee von Breslau über Schwoitsch nach Groß- Nädlitz. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom 8. August 1866. den Bau einer 
Chaussee von Breslau über Schwoitsch nach Groß-Nädlitz durch die Stadt Bres- 
lau und eine zu diesem Zwecke zusammengetretene Aktiengesellschaft, desgleichen 
unter heutigem Tage die Errichtung der letzteren unter der Firma: „Breslau- 
Schwoitsch-Groß-Nädlitzer Chausseebau-Aktiengesellschaft"“, endlich die Beschlüsse 
der Breslauer Kreisstinde vom 12. Dezember 1864. resp. 30. Oktober 1866. 
in Betreff der Uebernahme der Garantie für die dauernde Unterhaltung der 
event. bis zur Kreisgrenze auszubauenden Chaussee von Breslau nach Groß-Nädlitz 
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Stadt Breslau beziehungsweise der 
gedachten Aktiengesellschaft resp. dem Kreise Breslau, jedem Theile hinsichts der 
ihm obliegenden Verpflichtungen, das Erpropriationsrecht für die zu dieser Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den ge- 
dachten Bauverpflichteten gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be- 
stimmumgen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, 
euncchltehlch der in demselben enaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung etreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese 
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. #u sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. ange- 
bängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 24. April 1867. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6665—4667.) 97“ (Nr. 6666.)
	        
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