Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Dreizehnter Nachtrag 
zum 
Statut der Thuͤringischen Eisenbahngesellschaft. 
Artikel J. 
Zur Dechung der Kosten der für nothwendig erkannten Erweiterung und 
Verbesserung der Bahnanlagen und Betriebseinrichtungen, der Herstellung von 
Doppelgeleisen, sowie der Vermehrung der Betriebsmittel sol- das im " ʒ. des 
Statuts der Thüringischen Eisenbahngesellschaft auf 9,000,000 Thaler festgesetzte 
Anlagekapital um 2,250,000 Thaler durch Ausgabe von 22,500 Stück neuer 
Aktien à 100 Thaler erhöht werden. 
Artikel II. 
Die neuen Aktien werden in der für die älteren Aktien und die datn 66 
hörigen Dividendenscheine nebst Talons festgesetzten Form unter Nr. 67)/568. bis 
90,067. ausgefertigt. 
Artikel III. 
Den Inhabern der älteren Stammaktien steht das Recht zu) auf je vier 
Aktien die Lieferung einer neuen zum Parikurse zu beanspruchen, ebenso den In- 
habern der nach §F. 6. des Gesellschaftsstatuts ausgefertigten drei Staatsaktien, zu- 
sammen die Lieferung von 5625 Stück neuen Aktien zum Parikurse zu verlangen. 
Artikel IV. 
Jeder Uebernehmer einer neuen Aktie hat an dem von der Direktion durch 
öffentliche Bekanntmachung festzusetzenden Termine eine Anzahlung von 40 Pro- 
zent zu leisten und empfängt einen auf diesen Betrag lautenden Quittungsbogen. 
Die Jahlungsaufforderung muß durch dreimalige Insertionen in die statuten- 
mäßigen Blätter erfolgen, und zwar dergestalt, daß die erste mindestens sechs 
Wochen, die letzte mindestens vier Wochen vor dem Zahlungstermine statt- 
finden muß. 
Artikel V. 
Diejenigen Aktionaire, welche bis zu diesem Zahlungstermine das ihnen nach 
Artikel III. zustehende Recht nicht ausüben, gehen desselben verlustig und die un- 
abgenommenen neuen Aktien werden zum Besten der Gesellschaft verwerthet 
Mr. 6667.) r-
	        
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