Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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8) die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem 
Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den 
Wechsel, insofern nicht ein eigener ahlungsort angegeben ist, als Zah- 
lungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. 
Artikel 5. 
Ist die zu zahlende Geldsumme (Art. 4. Nr. 2.) in Buchstaben und in 
Affen ausgedrann so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte 
umme. 
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern 
geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 
Artikel 6. 
Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4. Nr. 3.) bezeichnen 
(Wechsel an eigene Order). 
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4. Nr. 7.) 
bezeichnen) sofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung 
gestehen soll (trassirt-eigene Wechsel). 
Artikel 7. 
Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels 
(Art. 4.) fehlt, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf 
eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, Accept, Aval) keine Wechsel- 
kraft. Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben. 
II. Verpflichtungen des Aus kellers. 
Artikel 8. 
Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung 
wechselmäßig. 
III. Indossament. 
Artikel 9. 
Der Remittent kann den Wechsel an einen Anderen durch Indossament 
(Giro) übertragen. 
Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die Worte 
nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so hat 
das Indossament keine wechselrchllice irkung. 
Artikel 10. 
Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den In- 
(Ne. 6670.) dossatar
	        
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