Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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dem  Ehren-Acceptanten  der  Wechsel  nicht  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem
Zahlungstage  zur  Zahlung  vorgelegt  wird.
Artikel  61.

Wenn  der  Wechsel  von  einer  Nothadresse  oder  einem  anderen  Intervenienten
  zu  Ehren  angenommen  wird,  so  #ben  der  Inhaber  und  die  Nachmänner
  des  Honoraten  keinen  Regreß  auf  Sicherstellung.  Derselbe  kann  aber
von  dem  Honoraten  und  dessen  Vormännern  geltend  gemacht  werden.

2.  Ehrenzahlung.
Artikel  62.

Befinden  sich  auf  dem  von  dem  Beogenen  nicht  eingelösten  Wechsel  oder
der  Kopie  Nothadressen  oder  ein  Ehren-Accept,  welche  auf  den  Zahlungsort
lauten,  so  muß  der  Inhaber  den  Wechsel  spärestens  am  zweiten  Werktage  nach
dem  Zahlungstage  den  sämmtlichen  Nothadressen  und  dem  Ehren-Acceptanten
zur  Zahlung  vorlegen,  und  den  Erfolg  im  Proteste  Mangels  Zahlung  oder  in
einem  Anhange  zu  demselben  bemerken  lassen.  Unterläßt  er  dies,  so  verliert  er
den  Regreß  gegen  den  Adressanten  oder  Honoraten  und  deren  Nachmänner.
Weist  der  Inhaber  die  von  einem  anderen  Intervenienten  angebotene  Ehrenzahlung
  zurück,  so  verliert  er  den  Regreß  gegen  die  Nachmänner  des  Honoraten.

Artikel  63.

Dem  Ehrenzahler  muß  der  Wechsel  und  der  Protest  Mangels  Zahlung
gegen  Erstattung  der  Kosten  muegehändigt  werden.  Er  tritt  durch  die  Ehrenzahlung
  in  die  Rechte  des  Inhabers  (Art.  50.  und  52.)  gegen  den  Honoraten,
dessen  Vormänner  und  den  Acceptanten.

Artikel  64.

Unter  Mehreren,  welche  sich  zur  Ehrenzahlung  erbieten,  gebührt  demjenigen
der  Vorzug,  durch  dessen  Zahlung  die  meisten  Wechselverpflichteten  befreit  werden.
Ein  Intervenient,  welcher  zahlt,  obgleich  aus  dem  Wechsel  oder  Proteste  ersichtlich
  ist,  daß  ein  Anderer,  dem  er  hiernach  nachstehen  mußte,  den  Wechsel  einzulösen
  bereit  war,  hat  keinen  Regreß  gegen  diejenigen  Indossanten,  welche  durch
Leistung  der  von  dem  Anderen  angebotenen  Zahlung  befreit  worden  wären.

Artikel  65.

Der  Ehren-Acceptant,  welcher  nicht  zur  Zahlungsleistung  gelangt,  weil  der
Bezogene  oder  ein  anderer  Intervenient  beuahst  hat,  F  berechtigt,  von  dem  Zahlenden
  eine  Provision  von  3  Prozent  zu  verlangen.

X.  Vervielfältigung  eines  Wechsels.
1.  Wechselduplikate.
Artikel  66.

Der  Aussteller  eines  gezogenen  Wechsels  ist  verpflichtet,  dem  Remittenten
auf  Verlangen  mehrere  gleichlautende  Exemplare  des  Wechsels  zu  uberliefemn
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