Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Dieselben müssen im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichnet 
sein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (Sola- 
Wechsel) erachtet wird. Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels 
verlangen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden, 
welcher wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforderung an 
den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen, 
daß die früheren Indossamente auf dem Duoplikate wiederholt werden. 
Artikel 67. 
Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren 
dehtd anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren 
verhaftet: 
1) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschie- 
dene Versnen indossirt hat, und alle späteren Indossanten, deren Unter- 
schriften sich auf den, bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren 
befinden, aus ihren Indossamenten; 
2) der Acceptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels acceptirt 
at, aus den Accepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen 
Sxemplaren. 
Artikel 68. 
Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels zur Annahme versandt 
hat, muß auf den übrigen Exenweenen bemerken, bei wem das von ihm zur An- 
nahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung 
entzieht jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft. Der Verwahrer des zum 
Accepte versandten Exemplars ist verpflichtet, dasselbe demjenigen muszuliesmm, 
der sich als Indossatar (Art. 36.) oder auf andere Weise zur Empfangnahme 
legitimirt. 
Artikel 69. 
Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben ist, bei wem das 
zum Accepte versandte Exemplar sich befindet, kann Mangels Anmahme desselben 
den Regreß auf Sicherstellung und Mangels Jahlung den Regreß auf Zahlung 
nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen: 
1) daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht 
verabfolgt worden ist, und 
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht zu 
erlangen gewesen. 
2. Wechselkopien. 
Artikel 70. 
Wechselkopien müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf befind- 
lichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklärung; „bis hierher 
Abschrift (Kopie)“ oder mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen sein. In der 
Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original des Wechsels 
anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der indossirten 
Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft. 
Johrgang 1867. (Nr. 6670.) 100 Ar-
	        
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