Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 66 — 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des 
Goldaper Kreises 
Littr. W. 
II. Emission 
über 
Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unten genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 
20. Dezember 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern be- 
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Goldaper Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu-= 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von .. ........ Tha- 
lern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fuͤnf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht 
vom Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter 
Zuwachs der Zubsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Runmön und Beträge, sowie des Termins, an welchem die 9 uchaahlung erfolgen 
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei 
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Gumbinnen, dem Kreisblatte des Goldaper Kreises, der Preußisch- 
Litthauischen Zeitung, sowie in der Königsberger Hartungschen Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von 
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. Di 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.