Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  72.—

 

(Nr.  7236.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  September  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Teltow  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis=  Chaussee  von  Station  Null  der  Teltow.  Zehlendorfer
Chaussee  durch  die  Stadt  Teltow  über  Stahnsdorf  bis  zum  Anschluß  an
die  Potsdam-Gütergotzer-Chaussee  bei  Stein  #7  0)92.),  im  Regierungsbezirk
  Potsdam.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Teltow,
im  Regierungsbezirk  Potsdam,  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße
von  Station  Null  der  Teltow-Zehlendorfer  Chaussee  durch  die  Stadt  Teltow
über  Stahnsdorf  bis  zum  Anschluß  an  die  Potsdam-  Gütergotzer-Chaussee  bei
Stein  #“  0/e2.  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Teltow  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs.  Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-  Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese.  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen

  auf  die  gedachte  Straße  “  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  «
erlin,  den  22.  September  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7236—7237.)  135  (Nr.  7237.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  November  1868.