Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Regulativ 
für die 
Organisation der Verwaltung des kommunalständischen Vermo- 
" gens und der kommunalständischen Anstalten in dem kommunal= 
ständischen Verbande des Regierungsbezirks Kassel. 
K. 1. 
Ständischer Verwaltungsausschuß. 
Zum Zwecke der Verwaltung des Vermögens und der Anstalten des 
kommunalständischen Verbandes des Regierungsbezirks Kassel wird ein 
ständischer Verwaltungsausschuß“ 
bestellt. 
S. 2. 
Zusammensetzung des Ausschusses. 
Der Ausschuß besteht aus: 
1) dem jedesmaligen Vorsitzenden des Kommunallandtages, welcher auch in 
der Iwischenzeit bis zum nächsten Kommunallandtage im Ausschusse ver- 
bleibt, und in dessen Verhinderung dem Stellvertreter desselben; 
22) acht Mitgliedern, welche vom Kommunallandtage aus seiner Mitte der- 
gestalt gewählt werden, daß jedem der vier Stände je zwei Mitglieder 
angehören. . 
Die Wahl zu 2. erfolgt auf die Dauer des Mandats der Kommunal- 
landtags-Abgeordneten (F. 16. der Verordnung vom 20. September 1867.), mit 
der Maaßgabe jedoch, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im 
Ausschusse bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. 
Aus jedem Stande sind zwei Stellvertreter zu wählen, welche für den Fall 
der Behinderung eines Mitgliedes des betreffenden Standes für die Dauer der- 
selben nach der durch die erhaltene Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit durch 
das Loos zu bestimmenden Reihenfolge eintreten. 
* (. 3.
	        
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