(Nr. 6981.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 2. des Gesetzes über die Ausführung
der Landesvermessung in dem Fürstenthum Hohenzollern= Hechingen vom
11. April 1859. (Gesetz Samml. für 1859. S. 190.). Vom 6. Februar 1868.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
*- mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
S. 1.
Die Vorschrift des §. 2. des Gesetzes vom 11. April 1859., betreffend
die Ausführung der Landesvermessung in dem Fürstenthum Hohenjollern-Hechin-
gen (Gesetz-Samml. für 1859. S. 190.), wird hierdurch aufgehoben.
g. 2.
Die durch die Ausführung der Landesvermessung in dem Fürstenthum
Hohenzollern-Hechingen nach der gedachten Gesetzesvorschrift entstandenen Kosten,
jedoch mit Ausschluß derer, welche durch die Zuziehung von Urkundspersonen
zu dem Vermessungsgeschäfte und durch sonstige Hülfsleistungen bei demselben,
sowie durch die Feststellung und Bezeichnung der Eigenthums- und sonstigen
Grenzen erwachsen und von den betheiligten Gemeinden, beziehungsweise Grund-
besitzern zu tragen sind, werden auf die Fehemyollerusche Landeskasse übernommen.
ie
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1868.
Frh. v. d. Heydt.
(Nr. 6982.)