Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Uebertrag  .....  14,933,000  Thlr.
8)  desgleichen  einer  Zweigbahn  von  Dietz  nach  Hahnstätten
  (Kückershausen)  nit  ·  500,000-9)zurAnlagccinerZweigbahndchchlesischanebikgös

bahn  von  der  Station  Ruhbank  über  Landeshut  und
Liebau  bis  zur  Böhmischen  Grenze  in  der  Richtung
auf  Schwadowitz  mit.  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1,017,000

10)  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Schneidemühl  über
Conitz  nach  Dirscchnr  .  ..  ..  ....  7,800,0000

11)  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Thorn  nach  Insterburg
  mit  fester  Weichselbrücke  bei  TDon  15,750,000
in  Summa  .  .  .  ..  40,000,  000  Thlr.

5.  2.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  ermächtigt,
die  vorgenannten  Bahnanlagen,  soweit  deren  Ausführung  nicht  bereits  stattgefunden
  hat,  für  Rechnung  des  Staates  herzustellen,  beziehungsweise  das  Betriebsmaterial
  zu  beschaffen.

§.#  3.

Der  zu  diesen  Anlagen  und  Beschaffungen  erforderliche  Geldbedarf  ist  bis

zur  Höhe  der  veranschlagten  Summe  von  40  Millionen  Thaler  durch  eine  verzinsliche

  Anleihe  zu  beschaffen,  welche  vom  Jahre  1868.  an,  nach  Maaßgabe  der
für  die  einzelnen  Baujahre  erforderlichen  Geldmittel,  allmälig  zu  realisiren  ist.

KC.  4.

Von  dem  auf  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  Thorn-Insterburger
Eisenbahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  folgenden  Jahre  ab  ist  die  Anleihe  •
lich  mit  mindestens  Einem  Prozente  zu  tilgen.

S.  5.
Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe  erforderlichen  Beträge  sind
aus  den  etatsmäßigen  Mitteln  der  Eisenbahnverwaltung  zu  entnehmen.

S.  6.

Die  Verwaltung  der  aufzunehmenden  Anleihe  wird  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  übertragen.

Wegen  Verwendung  der  durch  allmälige  Abtragung  des  Schuldkapitals
ersparten  Zinsen,  wegen  Verjährung  der  Zinsen,  wegen  Abführung  der  zur  Verzinsung
  und  Tilgung  erforderlichen  Beträge  an  die  Haupt-Verwaltung  der  Staats.
schulden,  sowie  wegen  des  Verfahrens  Behufs  der  Tilgung  finden  die  Bestimmungen
  der  I.  3.  4.  und  5.  des  Gesetzes  vom  23.  März  1852.,  betreffend  die

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