— 1026 —
(Nr. 7 50.) Ministerial- Erklärung, betreffend die Ausdebnung der mit dem Königreich
Sachsen abgeschlossenen Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtepflege
vom Jahre 1839. auf die neu erworbenen Landestheile. Vom 23. No-
vember 1868. "
D. Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung sind überein-
4.n n 14. Oktober 1.
gekommen, daß die zwischen ihnen unterm ##-Se###e 1839. abgeschlossene Ueber-
einkunft zur Beförderung der Rechtspflege nebst den nachträglichen Vereinbarungen
vom 3½4 185-4., 22.)15. Juni 1859., 16., %r1861
und 13./16. Februar 1867. auch Wirksamkeit haben soll für die im Jahre 1866.
mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile, jedoch mit der Ein-
schränkung, daß in Beziehung auf die Provinz Hannover nur die Artikel 35.
bis 43. inkl. der Uebereinkunft und die Bestimmungen der Artikel 1. 44. bis
47. inkl. insoweit, als sich diese Bestimmungen auf die Strafgerichtsbarkeit
beziehen, in Geltung treten.
Dabei wird es als selbstverständlich erachtet, daß an Stelle der im Ar-
tikel 44. erwähnten Bestinmung der in den gedachten Landestheilen nicht ein-
geführten Königlich Preußlschen Verordnung vom 1. Juni 1833. die entsprechenden
in den einzelnen Königlich Preußischen Landestheilen geltenden prozeßrechtlichen
Vorschriften treten.
Alle älteren Verträge, welche von der Königlich Sächsischen Regierung
über Gegenstände der vorliegenden lUebereinkunft mit den ehemaligen Regierungen
der bezeichneten, mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile abge-
schlossen worden sind, insbesondere die im Jahre 1852. mit der freien Stadt
Frankfurt wegen der kostenfreien Erledigung von Requisitionen in Strafsachen
und wegen der Armensachen, im Jahre 1854. mit Kurhessen wegen der Kosten
in Strafsachen, im Jahre 1865. mit Hannover wegen Tragung der durch Requi-
sitionen in bürgerlichen Rechtssachen und Strafsachen erwachsenden Kosten
abgeschlossenen Konventionen werden als erloschen angesehen. Jedoch soll es in
Bezug auf das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover bei der Bestimmung
des 9. 2 der letztgedachten Uebereinkunft sein Bewenden behalten, wonach Requi-
sitionen, welche von den beiderseitigen Gerichtsbehörden in bürgerlichen Rechts-
sachen unvermögender Personen sowohl in streitigen als in nicht streitigen Ange-
legenheiten an Gerichtsbehörden des anderen Theils ergehen, von den letzteren,
sobald die Sache als Armensache bezeichnet oder sonst von der regutrirenden
Behörde das Unvermögen der zahlungspflichtigen Betheiligten bezeugt ist, völlig
kostenfrei erledigt werden.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial- Erklärung ausgefertigt
wor-