Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Uebertrag ..... 14,933,000 Thlr. 
8) desgleichen einer Zweigbahn von Dietz nach Hahn- 
stätten (Kückershausen) nit · 500,000- 
9)zurAnlagccinerZweigbahndchchlesischanebikgös 
bahn von der Station Ruhbank über Landeshut und 
Liebau bis zur Böhmischen Grenze in der Richtung 
auf Schwadowitz mit. . .. . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . ... 1,017,000 
10) zum Bau einer Eisenbahn von Schneidemühl über 
Conitz nach Dirscchnr . .. .. .... 7,800,0000 
11) zum Bau einer Eisenbahn von Thorn nach Inster- 
burg mit fester Weichselbrücke bei TDon 15,750,000 
in Summa . . . .. 40,000, 000 Thlr. 
5. 2. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, 
die vorgenannten Bahnanlagen, soweit deren Ausführung nicht bereits stattgefun- 
den hat, für Rechnung des Staates herzustellen, beziehungsweise das Betriebs- 
material zu beschaffen. 
§.# 3. 
Der zu diesen Anlagen und Beschaffungen erforderliche Geldbedarf ist bis 
zur Höhe der veranschlagten Summe von 40 Millionen Thaler durch eine ver- 
zinsliche Anleihe zu beschaffen, welche vom Jahre 1868. an, nach Maaßgabe der 
für die einzelnen Baujahre erforderlichen Geldmittel, allmälig zu realisiren ist. 
KC. 4. 
Von dem auf die Eröffnung des Betriebes auf der Thorn-Insterburger 
Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung folgenden Jahre ab ist die Anleihe • 
lich mit mindestens Einem Prozente zu tilgen. 
S. 5. 
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe erforderlichen Beträge sind 
aus den etatsmäßigen Mitteln der Eisenbahnverwaltung zu entnehmen. 
S. 6. 
Die Verwaltung der aufzunehmenden Anleihe wird der Hauptverwaltung 
der Staatsschulden übertragen. 
Wegen Verwendung der durch allmälige Abtragung des Schuldkapitals 
ersparten Zinsen, wegen Verjährung der Zinsen, wegen Abführung der zur Ver- 
zinsung und Tilgung erforderlichen Beträge an die Haupt-Verwaltung der Staats. 
schulden, sowie wegen des Verfahrens Behufs der Tilgung finden die Bestim- 
mungen der I. 3. 4. und 5. des Gesetzes vom 23. März 1852., betreffend die 
Ueber-
	        
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