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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 79. ——
(Nr. 7265.) Gesetz wegen Aufhebung der Denunzianten-Antheile. Vom 28. Dezember 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den
ganzen Umfang derselben, mit Einschluß des Jadegeblets, was folgt:
K. 1.
Die Antheile, welche nach den bestehenden Vorschriften für die Entdeckung,
Feststellung oder Anzeige von Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vestimmungen
an den in Folge dessen verhängten Geldstrafen oder dem Werthe konsiszirter Ge-
genstände gewährt werden, sollen vom Jahre 1869. ab fortfallen.
. 2.
Mit der Ausfährung dieses Gesetzes sind diejenigen Minister beauftragt,
in deren Geschäftsbereiche Antheile der im F. 1. gedachten Art bisher zu gewäh-
ren waren.
serkench unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. #
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulen urg.
Leonhardt.
Jahrgang 1868. (Nr. 7265—7266.) 146 (Nr. 7266.)
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1868.