Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Anlage  4.

vertrag,
betreffend
den  Uebergang  des  Posen-Creuzburger  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat.

27.  September
Vom  Sicbber-  1883.

 

Jwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Regierungsrath
  Dr.  Micke  und  den  Regierungsrath  Kirchhoff  als  Kommissarien
des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath
Dr.  Rüdorff  und  den  Geheimen  Finanzrath  Schmidt  als  Kommissarien  des  Finanzministers,
  einerseits,  und  der  Direktion  der  Posen-Creuzburger  Eisenbahngesellschaft
andererseits,  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie
nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

K.  I.

Die  Posen-Creuzburger  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen
Staat  ihr  gesammtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
  Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigenthum  ab.  Es
gehen  daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden
und  Dispositionsgrundstücken,  sämmtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
  die  Betriebsmittel,  sowie  alle  dem  Posen-Creuzburger  Eisenbahnunternehmen
  zustehenden  Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf
den  Preußischen  Staat  über.

S.  2.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (F.  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  9  000  000  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  fünfprozentige  Prioritätsanleihe,  sowie
alle  sonstigen  Schulden  der  Posen-Creuzburger  Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.


d.  3.

Mit  dem  1.  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Posen-Creuzburger  Eisenbahngesellschaft.
Nr.  8970.