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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 12.
(Nr. 6998.) Gesetz, betreffend die künftige Behandlung der auf mehreren der neu erwor-
benen Landestheile lastenden Staatsschulden und die Ausgabe von Kassen-
anweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thalern. Vom 29. Februar 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. I.
Die in der anliegenden Zusammenstellung verzeichneten Passiv. Kapitalien
des vormaligen Königreichs Hannover, des vormaligen Kurfürstenthums Hessen-
Kassel, des vormaligen Herzogthums Nassau, des vormaligen Landgrafenthums
Hesen-Homhurg und der Herzogthümer Schleswig und Holstein werden zu den
eträgen, auf welche sich die einzelnen Schuldposten am I. Januar 1868. nach
den bis dahin erfolgenden Tilgungen und Umschreibungen belaufen haben, als
Staatsschulden der Monarchie übernommen und der Hauptverwaltung der Staats-
schulden zur Verwaltung überwiesen.
*ii
Für die Verwaltung der im §. I1. gedachten aisor Kpaalen gelten, so-
weit nicht das gegenwärtige Gesetz Abweichungen bestimmt, lediglich die in den
älteren Provinzen über die Verwaltung der Preußischen Staatsschulden bestehen-
den Vorschriften, namentlich auch die Vorschriften über
a) die Außerkurssetzung und Wiederinkurssetzung und Umschreibung der
Preußischen Staatspapiere,
b) das Aufgebot, die Amortisation und den Ersatz verlorener oder vernich-
teter Preußischer Staatspapiere,
J) die Vernichtung eingelöster Staatspapiere und
i den Wegfall ihrer ferneren Verzinsung nach erfolgter Ausloosung.
Jahrzang 1868. (Tr. 6998.) 24 Eine
Ausgegeben zu Berlin den 8. M#h# 1868.