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Nr. 6999.) Geset, betreffend die Verstärkung der Geldmittel zur Abhülfe des in den
Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herrschenden Nothstandes.
Vom 3. März 1868.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
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Zur Beschaffung von Saatfrüchten für die nächste Feldbestellung in den
Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen können in Fällen des nach-
gewiesenen Bedürfnisses verzinsliche Darlehne aus der Staatskasse gewährt
werden.
. 2.
In Fällen eines dringenden Bedürfnisses können auch anderweite, zur
Abhülfe des in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herr-
schenden Nothstandes erforderliche Ausgaben aus der Staatskasse geleistet werden.
g. 3.
Die gerichtlichen Akte, welche die gewährten Vorschüsse und Darlehne er-
forderlich machen, mit Einschluß der hypothekarischen Eintragungen, Umschrei-
bungen und Löschungen, erfolgen kostenfrei. Für die mustunehmehen Urkunden
und Gesuche wird ein Stempel nicht erhoben.
K. 4.
Die Vertheilung der Geldmittel an die einzelnen Kreise und die Verwen-
dung derselben in den einzelnen Kreisen erfolgen unter Mitwirkung einer
Provinzialkommission, deren Mitglieder von dem Provinzialandt- e der Provumz
Preußen, und von Kreiskommissionen, deren Mitglieder von dem Kreistage jedes
betreffenden Kreises zu wählen sind. Den Vorsitz in jeder dieser Kommissionen
führt ein von der Staatsregierung zu bestellender Kommissarius.
Das Nähere hierüber bestimmt die von dem Finanzminister und dem
Minister des Innern zu erlassende Instruktion.
. 5.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der in den §. 1. und 2.
dieses Gesetzes bezeichneten Ausgaben verzinsliche Schatzanweisungen, längstens
auf ein Jahr lautend, im Betrage von drei Millionen Thaler auszugeben.
S. 6.
Die Ausfertigung der Schatzanweisungen ist durch die Hauptverwaltung
der Staatsschulden zu bewirken. .