Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Ob und in welchem Betrage neue Schatanweisungen an Stelle der ein- 
elösten ausgegeben werden dürfen, bleibt der Bestimmung durch das Staats- 
ushalts-Gesetz für das Jahr 1869. vorbehalten. 
4 S. 7. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge find aus den bereitesten Staatseinkünften an die Staatsschulden-Tilgungs- 
kasse abzuführen. 
G. S. 
Die Zinsen auf Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die 
verschriebenen Kapitalsbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder 
Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins. 
K. 9. 
Die Ausführung dieses Gesetzes, über welche dem Landtage bei der näch- 
sten regelmäßigen Zusammenkunft desselben Rechenschaft zu geben ist, wird den 
Ministern der Finanzen und des Innern übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 6 
Gegeben Berlin, den 3. März 1868. 
(u. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Ne. 6999—7000.)) (Nr. 7000.)
	        
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