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Vermißten eine Nachricht nicht eingegangen ist, hat der Extrahent der Todes-
erklärung außerdem eidlich zu betristigen »
daß er von dem Leben des Vermißten keine Nachrichten, beziehungsweise
keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten habe.
d. 5.
Auf Grund der geführten Beweise (I#. 3. und 1.) hat das Gericht die
Todeserklärung des Vermißten durch Erkenntniß auszusprechen, ohne daß es einer
öffentlichen Vorladung desselben und sonstiger Förmlichkeiten des Verfahrens bedarf.
" S. 6.
Für das Verfahren einschließlich des Erkenntnisses kommen Gerichtsgebühren
und Stempel nicht zum Ansatz.
. 4.
Ist der Vermißte durch Erkenntniß für todt erklärt, so gilt als sein
Todestag:
1) wenn er in dem Kriege von 1864. vermißt worden ist, der letzte Dezember
des Jahres 1864.;
2) wenn er in dem Kriege von 1866. vermißt worden ist, der letzte Dezember
des Jahees 1866. %
In dem Erkenntniß, durch welches die Todeserklärung ausgesprochen wird,
ist der als der Todestag anzusehende Tag ausdrücklich anzugeben.
. .., §·8— .. .
Im Bezirk des Wppellationsgerichtshofes zu Cöln wird das die Todes-
rrilng aussprechende Erkenntniß in öffentlicher Sitzung verkündet. Der Tag
der Verkündung wird als der Tag der definitiven Einweisung der Erben in den
Besitz des Nachlasses des Vermißten angesehen. Die Erbfolge regelt sich jedoch
nach dem in dem Erkenntnisse (I. 7.) angegebenen Tage.
Der Ehegatte des Vermißten ist befunt auf Grund des Erkenntnisses die
Trennung der Ehe durch den Beamten des Civilstandes aussprechen zu lassen.
E. 9.
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht allein die zum fech-
tenden Stande gehörenden Militairpersonen, sondein auch alle diejenigen, welche
in einem Amts- oder Dienstverhältniß sich bei den Truppen befunden haben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow.
" Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
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(Fr. 7007.)