Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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welchen die Deposital · Ordnung vom 15. September 1783. Gesetzeskraft hat, findet 
die Vorschrift des §. 1. keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. März 1868. 
(#. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
  
Tr. 7015.) Gesetz, betreffend die Verwendung der Jagdscheingebühren in den durch die 
Gesetze vom 20. September und 211. Dezember 1866. mit der Monarchie 
vereinigten Landestheilen und die Gültigkeit der Jagdscheine im ganzen 
Preußischen Staatsgebicte. Vom 9. März 1868. 
Wir Wilhelm, von Goites Gnaden Konig von Preußen 2c. 
wrordnen ) mit Zustimmung lbeider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
. 1. 
Diejenigen Abgaben, welche in dbe durch die Gesetze vom 20. September 
und 24. Dezember 1866. (Gesetz= Samml. S. 555. 875. und 876.) mit Unserer 
Monarchie vereinigten Landestheilen für die Ausstellung von Jagdscheinen, Jagd- 
karten, Jagdpässen, Jagdwaffenpässen und Gewehrerlaubnißscheinen zu erheben 
sind, werden ohne Rücksicht auf die Kasse, zu welcher sie bisher vereinnahmt sind, 
vom 1. April d. J. ab den zu bildenden Kreis-Kommunalfonds überwiesen 
und nach den Beschlüssen der Kreisvertretung verwendet. 
S. 2. 
Die in den altländischen Provinzen und die in den neu erworbenen Lan- 
destheilen vorschriftsmäßig ausgestellten Jagdscheine u. s. w. (P. I.) sind für den 
Umfang des ganzen Staatsgebietes gültig. 
. 3. 
Der Minister des Innern wird mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. März 1868. 
.#)Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
  
(Nr. 7014—7017.) r. 7016.)
	        
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