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welchen die Deposital · Ordnung vom 15. September 1783. Gesetzeskraft hat, findet
die Vorschrift des §. 1. keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. März 1868.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Tr. 7015.) Gesetz, betreffend die Verwendung der Jagdscheingebühren in den durch die
Gesetze vom 20. September und 211. Dezember 1866. mit der Monarchie
vereinigten Landestheilen und die Gültigkeit der Jagdscheine im ganzen
Preußischen Staatsgebicte. Vom 9. März 1868.
Wir Wilhelm, von Goites Gnaden Konig von Preußen 2c.
wrordnen ) mit Zustimmung lbeider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
. 1.
Diejenigen Abgaben, welche in dbe durch die Gesetze vom 20. September
und 24. Dezember 1866. (Gesetz= Samml. S. 555. 875. und 876.) mit Unserer
Monarchie vereinigten Landestheilen für die Ausstellung von Jagdscheinen, Jagd-
karten, Jagdpässen, Jagdwaffenpässen und Gewehrerlaubnißscheinen zu erheben
sind, werden ohne Rücksicht auf die Kasse, zu welcher sie bisher vereinnahmt sind,
vom 1. April d. J. ab den zu bildenden Kreis-Kommunalfonds überwiesen
und nach den Beschlüssen der Kreisvertretung verwendet.
S. 2.
Die in den altländischen Provinzen und die in den neu erworbenen Lan-
destheilen vorschriftsmäßig ausgestellten Jagdscheine u. s. w. (P. I.) sind für den
Umfang des ganzen Staatsgebietes gültig.
. 3.
Der Minister des Innern wird mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. März 1868.
.#)Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
(Nr. 7014—7017.) r. 7016.)