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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 19. —
(Nr. 7026.) Gesetz, betreffend eine Erweiterung des durch die §§. 2. und 3. des Gesetzes
vom 28. September 1866. über den außerordentlichen Geldbedarf der
Militair- und Marineverwaltung und die Dotirung des Staatsschates
(Gesetz-Samml. S. 607.) eröffneten Kredits. Vom 6. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
Eikurimen b, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
F. 1.
Der durch §. 2. des Gesetzes vom 28. September 1866., betreffend den
qußerordentlichen Geldbedarf der Militair= und Marineverwaltung und die Doti-
rung des Staatsschatzes (Gesetz-Samml. S. 607.), bis zur Höhe von sechszig
Millionen Thaler eröffnete Kredit bleibt in Höhe von fünf Millionen Thaler
in Kraft.
5. 2.
Zur Aufbringung der Summe von fünf Millionen Thaler können:
1) bis zur ganzen Höhe derselben verzinsliche Schatzanweisungen, längstens
auf ein Jahr lautend, ausgegeben werden) jedoch kann die Aufbringung
2) auch bis zum gleichen Betrage durch Begebung einer verzinslichen Staats-
anleihe, deren Betrag vom Jahre 1869. ab jährlich mit mindestens
Einem Prozent zu tilgen ist, erfolgen.
Um den Betrag der auf Grund dieser Ermächtigung sub 2. ausgegebenen
verzinslichen Anleihe vermindert sich der Betrag der auszugebenden Schatz-
anweisungen.
F. 3.
Auf den durch das gegenwärtige Gesetz erweiterten Kredit finden die Be-
stimmungen der #. 4. bis 6. des Gesetzes vom 28. September 1866. Anwendung.
Jahrgang 1868. (Nr. 7026.) 32 1 4.
Ausgegeben zu Berlin den 26. Maͤrz 1868.