(Nr. 7027.) Gesetz, betreffend die Ueberweisung einer Summe von jährlich 500,000 Tha.
lern an den provinzialständischen Verband der Provinz Hannover. Vom
7. März 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r#
wekor mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
S. 1.
Zur Verwendung für folgende Zwecke:
1) Bestreitung der Kosten des Provinziallandtages und der einzelnen Land-
schaften in der Provinz,
2) Unterhaltung und Ergänzung der Landesbibliotheken, Leistung von
Zuschüssen für öffentliche Sammlungen, welche der Kunst und Wisee-
schaft dienen,
3) Unterhaltung, beziehungsweise Unterstützung der Irrenanstalten, der mil-
den Stiftungen, der Blindenanstalt, der Taubstummen-, Kettungs.,
Idioten- und Landarmenanstalten, sowie des jüdischen Schul- und Syna-
gogenwesens der Provinz,
4) Bestreitung der Kosten, beziehungsweise Unterstützung des chausseemäßigen
Ausbaues von Landstraßen und der Instandsetzung von Gemeindewegen,
5) Bildung eines Fonds für Zuschüsse zu Landesmeliorationen, sowie für
ähnliche im Wege der Gesetzgebung festzustellende Zwecke,
wird dem provinzialständischen Verbande der Provinz Hannover zu eigener Ver-
waltung die Summe von jährlich 500),000 Thalern aus den Staatshaushalts- Ein-
nahmen eigenthümlich überwiesen, und ist diese Summe daher fortan auf das
Ordinarium des Etats zu setzen.
F. 2.
Soweit die überwiesene Summe nicht ausreicht, sind die Kosten der im
1. Nr. 1. bis 4. bezeichneten Einrichtungen und Anlagen von dem provinzial-
ändischen Verband der Provinz Hannover nach Maaßgabe der Verordnung
vom 22. August 1867., betreffend die provinzialständische Verfassung im Gebiete
des vormaligen Königreichs Hannover) aufzubringen.
6. 3.
Der Finanzminister und der Minister des Innern sind mit der Ausfüh-
rung dieses Gesetzes beauftragt.
(Ne. 7027.) 32° Ur.